Warum dieser Trend so gefährlich ist |
Kerstin A. Gräfe |
14.02.2025 16:20 Uhr |
Apotheken sollten derzeit besonders wachsam sein, wenn Jugendliche nach Paracetamol verlangen. Rechtlich gesehen ist die Entscheidung für oder gegen eine Abgabe eines Arzneimittels an Minderjährige anhand von verschiedenen Kriterien im Einzelfall zu treffen. Tipps gibt die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK) »Hinweise zur Abgabe von Arzneimitteln an Minderjährige«.
Demnach fällt der Kauf von Arzneimitteln unter das Zivilrecht (§ 104 ff BGB). Minderjährige im Alter von sieben bis 17 Jahren gelten als beschränkt geschäftsfähig. Ihre Willenserklärungen können wirksam sein oder werden, wenn die Eltern diesen zustimmen oder sie nachträglich genehmigen. Im Einzelfall können Verträge auch dann wirksam sein, wenn Minderjährige mit eigenem Geld bezahlen (Taschengeldparagraf, § 110 BGB), wobei dies im Einzelfall umstritten ist.
Die BAK empfiehlt, das OTC-Arzneimittel Paracetamol an Jugendliche unter 14 Jahren, die es für sich selbst kaufen wollen, nicht ohne Einverständnis der Eltern abzugeben. Bei älteren Jugendlichen sollte abgewogen werden, die Eltern zu informieren oder das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen zu respektieren. Grundsätzlich sei es empfehlenswert, die Sorgeberechtigten mit Einverständnis des Jugendlichen einzubeziehen, so die BAK.
Entscheidend für oder gegen eine Abgabe ist die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten im Einzelfall. Für eine Abgabe spricht, dass der Minderjährige über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, die Beratung über die Einnahme des Arzneimittels sowie eventuelle Risiken und Nebenwirkungen zu verstehen und umzusetzen.
Falls das Apothekenteam Bedenken hat, dass der Minderjährige die Hinweise zur Anwendung des Arzneimittels nicht verstanden hat und umsetzen kann, wird das Arzneimittel nicht abgeben. Alternativ kann das Apothekenteam telefonisch mit den Eltern Rücksprache halten und nach abschließender individueller Einschätzung das Arzneimittel abgeben oder nicht. Bei Verdacht auf Missbrauch muss die Abgabe des Arzneimittels per se verweigert werden.