| Jennifer Evans |
| 18.10.2023 18:00 Uhr |
Vorsicht ist laut DAV jedoch bei E-Rezepten geboten, auf denen neben der PZN auch noch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Mittels angegeben sind. Weichen diese nämlich von den Angaben im ABDATA-Artikelstamm ab, könnten die Kassen aufgrund einer unklaren Verordnung retaxieren.
Nicht bekannt ist demnach, ob die Warenwirtschaftssysteme überhaupt Angaben aus dem E-Rezept oder nur Informationen zur PZN aus dem Artikelstamm anzeigen. Es besteht also die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Umgruppierung der Normpackungsgrößen innerhalb des Quartals alle betroffenen Verordnungen widersprüchlich werden. Und in dem Fall wird wieder eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Im Zweifelsfall sollten die Apotheken also solche E-Rezepte nicht bedienen, rät der DAV.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.