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Abgabe
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Wann darf die Apotheke ein E-Rezept korrigieren?

Zwar sind die Offizinen hierzulande schon seit Herbst 2022 E-Rezept-ready. Doch im Apothekenalltag tauchen immer mal wieder Fragen auf. Einige Antworten liefert der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einem FAQ-Dokument. 
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 18.10.2023  18:00 Uhr

Ab dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept Pflicht. Immer mehr digitale Verordnungen landen tagtäglich in den Apotheken. Vor allem, nachdem seit Juli 2023 der dritte Einlöseweg über die elektronische Gesundheitskarte (EGK) existiert. Doch bei der Arbeit mit der elektronischen Verordnung entstehen auch immer mal wieder Fragen. Für die Apothekenteams hat der DAV daher ein FAQ-Dokument erstellt, das er laufend aktualisiert.

Unklar ist vielen Apothekenmitarbeitenden zum Beispiel, welche Änderungen am E-Rezept eigentlich erlaubt sind. Grundsätzlich gilt: Sobald eine Arztpraxis das E-Rezept mit einer qualifiziert elektronischen Unterschrift (QES) unterzeichnet und an den Patienten herausgegeben hat, lässt sich die digitale Verordnung nicht mehr ändern. Sie befindet sich nämlich dann auf dem Server der Telematik-Infrastruktur (TI). Und nur die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt kann das E-Rezept dann wieder löschen oder bei Bedarf neu erstellen.

Einige Korrekturen im Abgabedatensatz sind den Apotheken aber erlaubt. Gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben geht beim E-Rezept praktisch alles, was auch beim Muster 16 ging. Die Warenwirtschaft erleichtert das Prozedere nun, indem sie anhand von Schlüsseln bereits eine Auswahl vorgefertigter Rezeptänderungen liefert. Aber Achtung: Jede Rezeptänderung in der Offizin verlangt im Nachgang die elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA).

Vorgefertigte Rezeptänderungen 

So lässt sich etwa mit dem Schlüssel 4 eine Dosierangabe korrigieren und dokumentieren. Alternativ ist es zum Beispiel mit dem Schlüssel 5 möglich, fehlende Hinweise auf dem Medikationsplan zu ergänzen oder dort eine Dosierungsanweisung einzufügen. Der DAV weist darauf hin, dass eine Rezeptänderung nicht erforderlich ist, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet in dem Fall: »Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben« und ersetzt die Angabe von »Dj« beim rosa Papierrezept.

Passt keiner der vorgefertigten Schlüssel zum Problem, kommt der Schlüssel 12 zum Einsatz. Dahinter verbirgt sich eine freitextliche Angabe. Beispielsweise kann darin eine Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag dokumentiert werden.

Ebenfalls ist in folgenden Fällen aus DAV-Sicht kein neues Rezept erforderlich:

Welche E-Rezepte sollte eine Offizin nicht bedienen?

Vorsicht ist laut DAV jedoch bei E-Rezepten geboten, auf denen neben der PZN auch noch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Mittels angegeben sind. Weichen diese nämlich von den Angaben im ABDATA-Artikelstamm ab, könnten die Kassen aufgrund einer unklaren Verordnung retaxieren.

Nicht bekannt ist demnach, ob die Warenwirtschaftssysteme überhaupt Angaben aus dem E-Rezept oder nur Informationen zur PZN aus dem Artikelstamm anzeigen. Es besteht also die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Umgruppierung der Normpackungsgrößen innerhalb des Quartals alle betroffenen Verordnungen widersprüchlich werden. Und in dem Fall wird wieder eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Im Zweifelsfall sollten die Apotheken also solche E-Rezepte nicht bedienen, rät der DAV.

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