Verzicht auf Probezeit – das müssen Arbeitgeber wissen |
Jasmin Herbst |
Kanzlei Dr. Schmidt und Partner |
04.10.2023 18:00 Uhr |
Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Klausel mit aufnimmt, etwa »Die Parteien verzichten auf eine Probezeit«, dann führt dies bei dem Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung im Rahmen der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses lediglich dazu, dass statt der zweiwöchigen, eine vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die gesetzlich geregelte Wartezeit von sechs Monaten ermächtigt den Arbeitgeber aber auch bei vertraglich vereinbartem Probezeitverzicht dazu, das Arbeitsverhältnis außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes vereinfacht kündigen zu können.
Erst der vertragliche Verzicht der Wartezeit gemäß § 1 Absatz 1 KSchG hätte also gravierende Konsequenzen für den Arbeitgeber. Der bloße Verzicht auf die Vereinbarung einer Probezeit bedeutet hingegen lediglich, dass keine verkürzte Kündigungsfrist gilt.
Fazit: Der Verzicht auf eine Probezeit hat nicht zur Folge, dass ab Tag eins des Beschäftigungsverhältnisses der allgemeine Kündigungsschutz gemäß des KSchG greift. So hat es auch bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 18. Juni, 2019, Az. 15 Sa 4/19).
Die Begrifflichkeiten der »Probezeit« und der »Wartezeit« sind strikt voneinander zu trennen.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.