Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign
Arbeitsvertrag

Verzicht auf Probezeit – das müssen Arbeitgeber wissen

Fachkräfte sind rar, Arbeitnehmer bestimmen den Arbeitsmarkt: Ihre Forderungen haben immer mehr Gewicht, weil Arbeitgeber froh sind, überhaupt Personal zu finden. Bewerberinnen und Bewerber fordern derzeit immer öfter, im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit zu verzichten. Macht dies für Arbeitgeber Sinn? Welche Auswirkungen zieht diese Entscheidung mit sich? Eine Einschätzung.
AutorJasmin Herbst
AutorKanzlei Dr. Schmidt und Partner
Datum 04.10.2023  18:00 Uhr

Der Bedarf an Fachkräften und Nachwuchs in den Apotheken ist groß; die Zahl der Bewerber reicht bei Weitem nicht, um die Nachfrage in den Offizinen, insbesondere auf dem Land, zu decken. Angehende Arbeitnehmer sind dadurch in einer privilegierten Position, ihre Forderungen nach bestimmten Arbeitskonditionen leichter durchzusetzen. Denn froh, überhaupt Personal zu finden, ist der Arbeitgeber meist eher bereit, Konzessionen zu machen. Mittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass Bewerber sich nur dann für eine Stelle entscheiden, wenn im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet wird. Sollte der Arbeitgeber der Forderung nachkommen? Oder beschneidet er sich damit in seinen Rechten?

Unterscheidung zwischen Probezeit und Wartezeit

Zunächst gilt es zu klären, was der Begriff »Probezeit« überhaupt bedeutet. Die Begrifflichkeit der Probezeit findet sich in § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist es den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich gestattet, eine Vereinbarung zu treffen, wonach in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten soll. Problematisch dabei ist aber, dass der Begriff »Probezeit« häufig synonym zum Begriff »Wartezeit« verwendet wird, obwohl diese beiden Begrifflichkeiten strikt voneinander zu trennen sind.

Gemäß § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet für den Zeitraum der ersten sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass es im Rahmen dieser Wartezeit dem Arbeitgeber vereinfacht möglich ist, ein Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung zu beenden. Erst nach Ablauf der Wartezeit, also nach sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz. Erst dann ist eine Kündigung grundsätzlich wirksam möglich, wenn ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

Kündigung trotz Verzicht auf Probezeit möglich

Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Klausel mit aufnimmt, etwa »Die Parteien verzichten auf eine Probezeit«, dann führt dies bei dem Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung im Rahmen der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses lediglich dazu, dass statt der zweiwöchigen, eine vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die gesetzlich geregelte Wartezeit von sechs Monaten ermächtigt den Arbeitgeber aber auch bei vertraglich vereinbartem Probezeitverzicht dazu, das Arbeitsverhältnis außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes vereinfacht kündigen zu können.

Erst der vertragliche Verzicht der Wartezeit gemäß § 1 Absatz 1 KSchG hätte also gravierende Konsequenzen für den Arbeitgeber. Der bloße Verzicht auf die Vereinbarung einer Probezeit bedeutet hingegen lediglich, dass keine verkürzte Kündigungsfrist gilt. 

Fazit: Der Verzicht auf eine Probezeit hat nicht zur Folge, dass ab Tag eins des Beschäftigungsverhältnisses der allgemeine Kündigungsschutz gemäß des KSchG greift. So hat es auch bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 18. Juni, 2019, Az. 15 Sa 4/19).

Die Begrifflichkeiten der »Probezeit« und der »Wartezeit« sind strikt voneinander zu trennen.

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa