| Cornelia Dölger |
| 10.04.2026 10:20 Uhr |
Insbesondere der vorgesehene neue § 9a der Arzneimittel-Handelsverordnung (AM-HandelsV), der den Anwendungsbereich der AM-HandelsV auf die Logistiker ausweitet, sei zu streichen, fordert der EAEP. Ebenso der neue § 35b Absatz 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO), der Vorgaben zu Verpackung, Transport und Auslieferung von Arzneimitteln festlegt.
Versandapotheken seien keine Großhändler und Spediteure beziehungsweise Logistikunternehmen keine pharmazeutischen Unternehmen oder Arzneimittelhändler, ergänzt der Bundesverband deutscher Versandapotheken (BVVA). Der Verband sieht einen Widerspruch, wenn der Verordnungsgeber den Logistikern GDP-Pflichten auferlege, ohne den entsprechenden rechtlichen Rahmen zu schaffen. Zudem seien keine Sicherheitsprobleme bekannt.
Das sieht auch Logistiker DHL so, der die Kommission in seinem Schreiben auffordert, auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu achten. Den Dienstleistern würden neue Verantwortlichkeiten aufgebürdet, die mit deren Rolle und Fähigkeiten nicht vereinbar seien. Es drohten erhebliche Kostensteigerungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, Standard-Paketdienstleister könnten kurzfristig aus dem Markt verdrängt werden, was die Auswahl für die Versender beschneide und am Ende die Arzneimittelpreise in die Höhe treibe. DHL warnt sogar davor, dass mit den Verschärfungen das Postgeheimnis verletzt werde, und plädiert dafür, einen »zielgerichteteren« Ansatz zu finden, etwa, sich »speziell auf hochsensible Arzneimittel« zu konzentrieren.
Angesichts der aktuellen Eingaben in Brüssel drängt der Pharmagroßhandel (Phagro) darauf, die Verschärfungen nicht zu verwässern. »Die Bundesregierung sollte sich nicht beirren lassen«, so die beiden Phagro-Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner zur PZ. »Das Geschäftsmodell der EU-Versender beruht darauf, dass Pakete über den Standardversand von Logistikdienstleistern ausgeliefert werden – im Temperaturbereich von 8 bis 25 Grad auch weiterhin ohne Temperaturkontrolle und ohne jegliche Vorkehrungen, wie sie für Apotheken und Großhandel gelten.« Es gehe bei den Verschärfungen also um Gesundheitsschutz.
Es brauche eine stärkere GDP-Konformität im Versandhandel. Was für EU-Versender und ihre Logistikdienstleister künftig gelten solle, gelte auch für Unternehmen in Deutschland. »Es gibt also keine Ungleichbehandlung«, so Dammann und Porstner. Es müsse sichergestellt werden, dass Regeln für deutsche Apotheken und Großhandlungen auch von Logistikdienstleistern eingehalten werden, die aus dem Ausland beauftragt werden. »Dies ist EU-rechtskonform und zum Ziel des Gesundheitsschutzes geboten.«
Wie die EU-Kommission die Gemengelage einschätzt, ist bis zum Ablauf der Stillhaltefrist am 14. April offen. Verfängt die Kritik der Versender und kommen in Brüssel Zweifel auf, kann das einen Effekt auf den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens haben. Wenn keine Einwände aus Brüssel kommen, kann der Entwurf nach Ablauf der drei Monate angenommen werden. Dies gilt auch, wenn es Bemerkungen gibt, es etwa einer Klarstellung zur EU-Rechtskonformität bedarf. Diese Bemerkungen muss der notifizierende Mitgliedstaat nach Möglichkeit berücksichtigen.