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Urteil LG Konstanz
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Versender-Kooperation mit Online-Ärzten unzulässig

Apotheker Murat Baskur aus Konstanz verklagte den Versender Shop Apotheke (heute Redcare), weil er die Kooperation mit den irischen Onlineärzten von »Zava« unlauter fand. Nach Erfolgen im Eilverfahren hat das Landgericht Konstanz dem Apotheker nun auch in der Sache recht gegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 11.12.2023  13:15 Uhr

Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz

Zwar haben die Online-Ärzte von Zava ihren Sitz in Irland, doch das LG hatte keine Zweifel, dass hier explizit deutsche Patientinnen und Patienten angesprochen wurden. Damit sei auch die BGH-Entscheidung zu Videosprechstunden einschlägig. Es genügt laut Urteilsbegründung nicht, wenn der einschränkende Hinweis erst dort angezeigt wird, »wo sich der beworbene Patient bereits auf der Internetseite der Beklagten mit der Möglichkeit einer Verschreibung per Videosprechstunde befasst«.

Auch eine unzulässige Zuführung von Patienten sahen die Richter als gegeben an: »Durch die Werbeaussagen werden Interessenten zur Nutzung einer bestimmten Versandapotheke und dazu aufgefordert, im Zusammenhang damit einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen. Das fällt unter den Begriff der Zuführung von Patienten durch einen Apotheker«, so das Urteil.

Dass Shop Apotheke wie behauptet gleichberechtigt auf eine Behandlung vor Ort hinweise, sah das Gericht anders. Die Formulierung »Behandlung per Videosprechstunde – erhalten Sie Ihr E-Rezept bequem online« zeige bereits die Bevorzugung dieser Alternative auf. Direkt darunter würden die »Vorteile Ihres Online-Arztbesuchs« aufgeführt und der schnelle Bezug der Medikamente über Shop Apotheke als Versandoption hervorgehoben. »Insgesamt handelt es sich um einen eindeutig für die Videosprechstunde werbenden Inhalt.«

Shop Apotheke darf nach der Entscheidung nicht mehr für die Kooperation mit »Zava« werben und muss Apotheker Baskur Auskunft erteilen: über die Anzahl der Aufrufe der Werbung bei Facebook sowie die Anzahl der verwendeten Flyer und den dadurch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erwirtschafteten Umsatz – allerdings nur in Baskurs Postleitzahlgebiet. Und: Der Versender muss Baskur den entstandenen Schaden ersetzen, wenngleich dieser in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig schwer zu beziffern ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Shop Apotheken kann gegen die Entscheidung noch in Berufung gehen.

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