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Diskussion um RxVV

Versender als Apothekenbremse

Am 17. Juli wird wegweisend über die Frage entschieden, wie EU-Versender es mit der deutschen Rx-Preisbindung halten müssen. Parallel hat die Forderung nach einem Rx-Versandverbot wieder Konjunktur. Von Anfang an dafür waren die Linken. Deren Gesundheitssprecher und Parteivize Ates Gürpinar sieht den Versandhandel als Entwicklungsbremse für Apotheken.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 14.07.2025  12:00 Uhr

In wenigen Tagen, am 17. Juli, wird der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sein Urteil zu Rx-Boni verkünden. Die Entscheidung ist nach dem folgenschweren Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2016 die nächste, die sich wegweisend mit der Kernfrage befasst, wie EU-Versender es mit der deutschen Preisbindung beim Rx-Versand halten müssen. Der EuGH hatte 2016 die deutsche Rx-Preisbindung für EU-Versender gekippt.

Von Anfang an gegen den Versandhandel mit Arzneimitteln war die Partei Die Linke. Der damalige Co-Parteichef Martin Schirdewan bekräftigte im Juni 2024 kurz vor der Europawahl gegenüber der PZ, dass man sich weiter für ein Versandverbot einsetze, auch wenn die Forderung inzwischen aus der breiten Diskussion verschwunden war. Linken-Gesundheitssprecher Ates Gürpinar zog jetzt nach. Zur PZ sagte der Parteivize, dass mit dem Versandhandel »keine zeitgemäße Weiterentwicklung der öffentlichen Apotheke möglich« sei. »Der Hauptgrund liegt an der fehlenden Face-to-face-Beratung«, so Gürpinar. 

Der Versandhandel führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versand- und Präsenzapotheken. Menschen mit hohem Beratungsbedarf würden sich eher an eine Präsenzapotheke wenden. Hinzu komme, dass Arzneimittelversender sich »nicht oder nur eingeschränkt an aufwändigen, aber notwendigen Aufgaben wie dem Nacht- und Notdienst, der Rezepturherstellung oder der BtM-Abgabe beteiligen«. Gürpinar betonte: »Deshalb wollen wir ein Rx-Versandverbot und damit mit der Mehrheit der EU-Staaten gleichziehen.« Rx-Versandhandel ist derzeit nur in acht von 27 EU-Staaten erlaubt: in Deutschland, Schweden, den Niederlanden, Litauen, Dänemark, Estland, Finnland und Portugal.

Preis: Versandhandel schwächt Versorgungsauftrag der Apotheken

Dass ein Versandverbot zumindest »als politische Option mitgedacht« werden müsse, fordert auch ABDA-Präsident Thomas Preis. Er kritisierte unlängst Versandhandelskonzerne, die »in Deutschland ohne gesamtgesellschaftlichen Nutzen nur rein renditeorientiert Arzneimittel verkaufen«. Das schwäche massiv den Versorgungsauftrag der Apotheken. Auch die Kammer Hessen will sich für ein Versandverbot einsetzen und bereitet einen Antrag für den bevorstehenden Apothekertag in Düsseldorf vor. EU-rechtliche Bedenken stehen solchen Vorstößen bekanntlich entgegen.

Das erwartete Urteil aus Karlsruhe dürfte den Forderungen aber neuen Schwung verleihen.  In der Apothekenwelt herrscht jedenfalls seit dem Verhandlungstermin beim BGH im Mai Unruhe, denn viel Zuversicht konnten die Apotheken aus der mündlichen Verhandlung nicht schöpfen; die Richter hatten wiederholt angeführt, wie wichtig »harte Fakten« seien, um ein Verbot von Boni zu rechtfertigen – was nicht im Sinn des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) war, auf dessen Klage gegen ein Bonusmodell der ehemaligen Doc-Morris-Tochter Wellsana aus den Jahren 2012 und 2013 der Rechtsstreit fußt.

Bis zu 9 Euro pro Rezept und weitere maximal 9 Euro Prämie nach einem »Arzneimittelcheck« konnten Kundinnen und Kunden damals bei dem Wellsana-Angebot einstreichen. Der BAV sah darin einen Verstoß sowohl gegen die Arzneimittelpreisbindung als auch das Wettbewerbsrecht und zog vor Gericht. 

Reicht die nachgelieferte Begründung aus?

Vor dem Landgericht München bekam er Recht. Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht München (OLGhatte Doc Morris später keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass Rx-Boni einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) darstellen. In seiner Begründung ging das Gericht zudem auf das historische EuGH-Urteil ein, was bemerkenswert war; dieses habe keine Bindungswirkung, weil die aus Sicht des EuGH unzureichend vorgetragene Begründung für eine Preisbindung seinerzeit von der Bundesregierung auf Nachfrage nachgeliefert worden sei. Damit entfalle die Grundlage für die EuGH-Entscheidung. Doc Morris zog nach der OLG-Entscheidung in Revision vor den BGH.

Ob die nachgereichte Begründung nach dem OLG auch den Karlsruher Richtern ausreicht, ist unklar. Ihre Skepsis, dass eine Preisbindung tatsächlich grundlegenden Einfluss auf die flächendeckende Arzneimittelversorgung hat, haben sie jedenfalls im Mai schon angedeutet. Ob die Argumente sie dennoch überzeugen, wird sich am 17. Juli zeigen. 

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