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Tierarzneimittelgesetz 

Versand von Rx-Tierarznei bald wieder möglich

Bislang ist hierzulande der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln verboten. Eine geplante Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) soll es partiell wieder erlauben.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 29.05.2024  10:00 Uhr

Für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gilt grundsätzlich ein Versandverbot. Dies verfügt das sogenannte Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das seit 28. Januar 2022 in Kraft ist. Mit dem Gesetz, das die EU-Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6 in nationales Recht überführt hat, wurde der Einsatz von Veterinärarzneimitteln hierzulande erstmals eigenständig rechtlich geregelt. Zuvor fiel dieser Medikamentenbereich unter das Arzneimittelgesetz (AMG).

Die EU-Verordnung harmonisiert EU-weit die Vorschriften für Tierarzneimittel. Insbesondere soll damit auch der Einsatz von Antibiotika kontrolliert und reduziert werden. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten jedoch teilweise Spielraum. So ist es etwa möglich, das Versandverbot in bestimmten Bereichen zu lockern (Artikel 104 Absatz 2 EU-Tierarzneimittel-Verordnung). Exakt dies sieht nun ein Entwurf zur Änderung des TAMG vor, der der PZ vorliegt.

Ausnahme gilt für Behandlung von Haustieren

Unter § 44 TAMG, der das Dispensierrecht für Tierärztinnen und -ärzte regelt, soll demnach § 44a ergänzt werden. Dieser erlaubt der Ärzteschaft künftig, die für zuvor behandelte Haustiere benötigten Arzneimittel an den jeweiligenTierhalter zu versenden. Bislang ist dies nicht erlaubt. Die Ausnahmeregelung gilt explizit nur für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Auch dürfen nur solche Ärztinnen und Ärzte versenden, die zuvor das entsprechende Rezept verordnet haben. 

»Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte ist nicht zulässig, soweit nichts anderes bestimmt ist«, heißt es im Änderungsentwurf zum TAMG unter § 44a. Im Anschluss werden die Ausnahmen genannt: »Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Halterinnen und Halter von ihnen behandelter Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch Transportdienstleister versenden. Der Versand ist auf die Menge beschränkt, die erforderlich ist für eine kurzfristige Weiterbehandlung (…).«

Mit der geplanten Änderung würde weitgehend die Rechtslage wiederhergestellt, die bereits nach dem früheren § 43 Absatz 5 AMG galt.

Um den Einsatz von Antibiotika auch bei Haustieren zu kontrollieren und zu reduzieren, müssen Tierärzte laut TAMG (§ 45 Absatz 10) erstmals bis 28. Januar 2026 die zuständige Bundesoberbehörde elektronisch darüber informieren, welche und wieviele Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung im Vorjahr zum Einsatz gekommen sind.

Federführend für das Gesetzesvorhaben ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

 

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