Verordnung von Cannabisblüten nicht mehr gerechtfertigt |
Aus Sicht der DPhG sind Cannabisextrakte den Blüten vorzuziehen. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. / © Adobe Stock/Elroi
Ist die Verordnung von Cannabisblüten medizinisch noch gerechtfertigt? Diese Fragestellung beantwortet die Fachgruppe Pharmazeutische Biologie der DPhG im Namen der gesamten Fachgesellschaft anhand zahlreicher Argumente eindeutig mit Nein, auch wenn es einzelne Patienten gebe, die von einer Therapie mit Cannabisblüten bisher stark profitiert hätten. Doch gebe es mit der Verfügbarkeit von Cannabis-Extrakten zunehmend weniger medizinisch-pharmazeutische Gründe, Cannabisblüten zu verordnen.
»Standardisierte Extrakte können unter Einhaltung üblicher pharmazeutischer Qualitätskriterien sehr viel sicherer und reproduzierbarer zur Verfügung gestellt werden, so wie dies für pflanzliche Wirkstoffe seit langem etabliert ist. Daraus resultiert ein wesentlich besseres Nutzen-Risiko-Verhältnis«, heißt es in der aktuellen Stellungnahme. Die Auswahl wächst, sowohl bei den Blüten als auch den Extrakten.
In Deutschland seien im medizinischen Bereich mittlerweile mehr als 800 Sorten Cannabisblüten theoretisch verfügbar. Es gebe keine ausreichende Evidenz für jede einzelne Sorte. Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Lieferfähigkeit und die mangelnde Chargenkonformität. Unklar ist auch, wie andere Inhaltsstoffe die Bioverfügbarkeit der Hauptwirkstoffe THC und CBD beeinflussen. Die DPhG hat zudem Zweifel an der mikrobiologischen Qualität von Blüten.
Extrakte gebe es in verschiedenen Darreichungsformen, über die Formulierung lasse sich die Bioverfügbarkeit gut steuern, ganz im Gegensatz dazu, wenn die Blüten entgegen der Empfehlungen geraucht werden. Neben diesen pharmazeutisch-fachlichen Argumenten verweist die DPhG auf die illegale telemedizinische Verordnung zu Genusszwecken und den potenziellen Missbrauch in Zuge der Legalisierung.
»Die dargestellten Probleme und Risiken bei der medizinischen Verordnung von Cannabis könnten leicht überwunden werden, wenn Cannabisblüten für medizinische Zwecke nicht mehr verordnet werden (dürften)«, so die DPhG. Es gebe mittlerweile eine zunehmende Anzahl von Herstellern von Extrakten. »Nun müssen dringend Möglichkeiten geschaffen werden, diese Extrakte in geeignete magistral hergestellte Darreichungsformen zu verarbeiten und an Patienten abgeben zu können.«
Die DPhG fordert daher »eine Überarbeitung der im Sozialrecht verankerten Verordnungsfähigkeit für Darreichungsformen, die über einfache orale Lösungen hinausgehen und die notwendige Anpassung der Vorgaben für die Preisbildung in der Apotheke in der Hilfstaxe sowie der Arzneimittelpreisverordnung«.