Pharmazeutische Zeitung online
Covid-19-Medikamente

Verordnung soll Vergütung sicherstellen

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und die Monoklonale-Antikörper-Verordnung laufen am 7. April aus. Damit Apotheken, Großhandel und Ärzte ihre Leistungen abrechnen können, will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Frist für die Abwicklung der Abrechnungen bis Ende 2023 verlängern. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das BMG am heutigen Montag vorgelegt hat.
Anne Orth
20.03.2023  17:00 Uhr

In der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) ist geregelt, dass Apotheken und Ärzte antivirale Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen sowie Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern abgeben können. Mit dem Auslaufen der Verordnungen zum 7. April enden auch die Vergütungsregelungen. Zudem entfallen die Regelungen zum Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und im Falle der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung auch die Regelungen für die Refinanzierung aus Bundesmitteln.

Damit der pharmazeutische Großhandel, die Apotheken, Krankenhausapotheken sowie die beteiligten Ärztinnen und Ärzte ihre bis zum 7. April erbrachten Leistungen abrechnen können, hat das Bundesgesundheitsministerium am heutigen Montag den Entwurf der »Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung« veröffentlicht. Demnach soll in beiden Verordnungen die Frist zur Abwicklung der Abrechnungen bis zum 31. Dezember dieses Jahres verlängert werden. Die Fristverlängerung soll auch für die Prüfung, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung der Zahlungen aus Bundesmitteln gelten. Mit den Regelungen will das BMG dem Entwurf zufolge sicherstellen, dass jeder Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält.

Vorgabe von Fristen

Um das Verfahren zügig abzuschließen, gibt der Verordnungsentwurf den einzelnen Leistungserbringern für die Abwicklung der Abrechnungen Fristen vor. So sollen die Apotheken ihre Leistungen höchstens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat abrechnen können. Danach ist demnach eine Abrechnung nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt für Ärztinnen und Ärzte. Rechenzentren können laut Verordnungsentwurf die abzurechnenden Summen letztmalig bis zum 31. Oktober 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Abrechnungen, die aufgrund von Klageverfahren erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden laut Entwurf bis zum Außerkrafttreten der Abwicklungsregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 über das reguläre Verfahren entsprechend § 4b Absatz 4 und 6 abgewickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen will das BMG ebenfalls verpflichten, die abzurechnenden Summen bis zum 31. Oktober an das BAS zu übermitteln.

Grundlage für die Änderungsverordnung ist § 5 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Das BMG hat den Verordnungsentwurf im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium erstellt. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, heißt es im Entwurf.

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa