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Arbeitsrecht

Verkauf oder Insolvenz – was heißt das fürs Apothekenpersonal 

Aufgrund des wirtschaftlichen Drucks melden Offizinen immer öfter Insolvenz an. Auch Verkäufe nehmen zu. Was Apothekenangestellte in solchen Situationen beachten müssen, das beleuchtet Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen.
AutorKontaktPZ
Datum 01.05.2024  17:00 Uhr
Verkauf oder Insolvenz – was heißt das fürs Apothekenpersonal 

Es kann jederzeit passieren: Die Apothekenleitung entscheidet sich zum Verkauf oder zur Übertragung der Offizin oder einzelner Filialen des Apothekenverbunds. Warum dies geschieht, muss die Inhaberin oder der Inhaber dem Personal nicht mitteilen. Es gilt lediglich, die Angestellten darüber zu informieren, dass ein Verkauf oder Betriebsübergang ansteht. Wie die Apothekengewerkschaft Adexa in einem Servicebeitrag erläutert, ist hinsichtlich der Rechten und Pflichten hier § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) maßgeblich.

Demnach ist es verpflichtend, die Angestellten über den Zeitpunkt und die Art des Betriebsübergangs in Kenntnis zu setzen. Also etwa ob die Apotheke Teil eines Filialverbundes wird oder ob es sich künftig um eine OHG handelt. Auch die Frage zur Existenz eines Betriebsrats gilt es zu klären.

Arbeitsverträge gelten weiter

Entscheidend für die Angestellten ist, dass die Arbeitsverträge auch bei Betriebsübergang weiter gelten. Laut Hansen gehen die Arbeitsverhältnisse so, wie sie bestehen, auf die neue Apothekenleitung über. Jedoch sollten mündliche Vereinbarungen oder gar mündliche Arbeitsverträge noch vor dem Betriebsübergang schriftlich fixiert werden, so der Rat der Adexa-Rechtsexpertin.

Wichtige Aspekte sind demnach unter anderem Vereinbarungen zu Arbeitszeiten, übertarifliche Zulagen, tarifliche Gehaltssteigerungen. Hier sollten die bisherigen Inhaber entsprechende Dokumente aufsetzen, die beide Seiten unterzeichnen. Auch ein Zwischenzeugnis könne zu diesem Zeitpunkt sinnvoll sein, heißt es.

Bei neuen Arbeitsverträgen der künftigen Chefin oder des Chefs rät Hansen, die Details gründlich zu prüfen. »Man muss sich nicht auf Verschlechterungen einlassen«, so die Juristin. »Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist laut § 613 a Absatz 4 BGB unwirksam.« Alle anderen Kündigungsmöglichkeiten bleiben laut Hansen bestehen.

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