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Arbeitsrecht

Verkauf oder Insolvenz – was heißt das fürs Apothekenpersonal 

Aufgrund des wirtschaftlichen Drucks melden Offizinen immer öfter Insolvenz an. Auch Verkäufe nehmen zu. Was Apothekenangestellte in solchen Situationen beachten müssen, das beleuchtet Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen.
AutorKontaktPZ
Datum 01.05.2024  17:00 Uhr

Ansprüche bleiben erhalten

Grundsätzlich gilt: Beim Betriebsübergang gehen bisherige Ansprüche des Mitarbeitenden nicht verloren. »Die Arbeitsverhältnisse gehen so, wie sie bestehen, auf die neue Apothekenleitung über«, so Hansen.

Auch bei der Betriebszugehörigkeit zähle das ursprüngliche Eintrittsdatum. Urlaubsansprüche bleiben demnach ebenfalls bestehen; freie Tage müssten weder direkt genommen noch anteilig ausgezahlt werden. Die Juristin rät jedoch, bei eventuell noch bestehendem Resturlaub, sich diesen bestätigen zu lassen.

Laut Adexa bleiben auch Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlungen im Zuge des Betriebsübergangs erhalten. Die scheidende Apothekenleitung könne sie anteilig zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auszahlen, sei dazu aber nicht verpflichtet.

Hat die neue Apothekenleitung im Gegensatz zum Vorgänger keine Tarifbindung mehr, dürften tarifliche Bestimmungen des Arbeitsvertrags nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Mitarbeitenden abgeändert werden. Grundsätzlich gebe es aber keinen zwölfmonatigen Bestandsschutz.

Widerspruch gegen Betriebsübergang 

Anders sieht es aus, wenn Mitarbeitende dem Betriebsübergang widersprechen, was bis spätestens einen Monat nach Information über den Verkauf möglich ist. Dann bleiben die Angestellten weiter der früheren Apothekenleitung unterstellt. In diesem Fall darf laut Adexa eine betriebsbedingte Kündigung folgen. Dabei gelten die gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Kündigungsfristen und nach Angaben von Hansen ergibt sich aus § 615 BGB, dass man in der übertragenen Apotheke bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter arbeiten muss, um den Gehaltsanspruch nicht zu verlieren.

Entscheidet sich die Apothekenleitung dazu, die Offizin dauerhaft zu schließen, kann dies den Arbeitnehmer völlig unerwartet treffen. Denn da es sich bei einer Schließung um eine rein unternehmerische Entscheidung der Apothekenleitung handelt, müssen Angestellte laut Hansen nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Alle arbeitsrechtlichen Pflichten, auch Kündigungsfristen, gelten demnach weiter.

Auch eine Kündigung von schwerbehinderten Menschen, von Schwangeren oder von Mitarbeitenden in Elternzeit könne dann wirksam sein. Zuvor müsse allerdings das Integrationsamt beziehungsweise die zuständige Landesbehörde zustimmen.

Im Falle einer Insolvenz sei das Apothekenpersonal aber weitgehend geschützt, wie Hansen betont. Demnach zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld für den ausstehenden Lohn für drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Regel entspricht die Höhe dem letzten Nettogehalt.

Bei Zweifeln oder Unklarheiten sollten Adexa-Mitglieder die Adexa-Rechtsberatung kontaktieren, rät Hansen.

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