Verhandlungen ab 8,35 Euro, Skonti frei |
Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden. Dafür will das BMG die AMPreisV ändern. »Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Preisnachlässe für Apotheken sollen handelsübliche Skonti für vorfristige Zahlung künftig wieder möglich sein«, heißt es in dem Entwurf, der der PZ vorliegt. Damit wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Februar 2024, nach der Skonti wie Rabatte zu werten sind und den Preisregeln unterliegen, aufgehoben.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 soll laut Entwurf der folgende Satz eingefügt werden: »Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1, 1. Halbsatz genannten Festzuschlags und des in Satz 1, 2. Halbsatz zusätzlichen Zuschlags und der Umsatzsteuer.«
Großhändler sollen demnach neben dem relativen Großhandelszuschlag von bis zu 3,15 Prozent weitere Skonti gewähren können – zulässig seien dabei allerdings ausschließlich handelsübliche Skonti, die als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, also »echte Skonti«. Preisnachlässe, die bei vertragsgemäßer Zahlung erfolgen, also »unechte Skonti«, seien davon nicht erfasst und »bleiben nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig«.
Das BMG sieht mit der Aufhebung der Deckelung den Wettbewerb des Großhandels um Apotheken »in einem klar abgegrenzten Raum« wiederbelebt. Skonti dieser Art seien im Großhandelsverkehr üblich und könnten zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Apotheken beitragen, ohne die Preisbindung zu unterlaufen.