Verhandlungen ab 8,35 Euro, Skonti frei |
Der zweite Referentenentwurf zur Apothekenreform des BMG ist jetzt bekannt geworden: Er regelt die Honorarerhöhung und die Wiedereinführung der Skonti. / © PZ/Dölger
Als neues Element der Apothekenvergütung soll eine Verhandlungslösung etabliert werden. So steht es im Referentenentwurf zur Apothekenreform des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), der seit ein paar Tagen vorliegt. Um konstruktive Verhandlungen zu fördern, sollten rechtlich verbindliche Leitplanken in Form bestimmter Indizes vorgegeben werden. Diese liegen nun vor.
Laut Entwurf »zur zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung« sind demnach 8,35 Euro als Verhandlungsbasis für das dynamisch zu erhöhende Fixum angesetzt.
§ 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll demnach geändert werden, Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: »Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag bestehend aus einem festen Vergütungsanteil (Fixum) von 8,35 Euro zuzüglich eines prozentual festzulegenden relativen Vergütungsanteils (relativer Anteil) von 3 Prozent zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben.«
Was die Vergütungsverhandlung betrifft, so ist dafür ein neuer § 3a vorgesehen. Demnach sollen der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) bis 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung eine Vergütungsanpassung erzielt haben.
Danach solle es eine regelmäßige Empfehlung zur Anpassung des Fixums und des relativen Anteils des Festzuschlags sowie einer gesonderten Bestimmung zur Höhe eines Zuschlags bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln für Apotheken in ländlichen Gebieten geben. Zudem soll regelmäßig festgelegt werden, welche Apotheken einen Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben.
Sollten die Vertragsparteien sich innerhalb der 12 Monate nicht einigen, soll die Schiedsstelle innerhalb von acht Wochen nach Anrufung entscheiden. Die Vereinbarung ist regelmäßig anzupassen und dem Verordnungsgeber nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen.
Die Vereinbarungspartner haben laut Verordnungsänderung insbesondere die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (nach § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V) sowie, soweit erforderlich, weitere geeignete Indizes zu berücksichtigen.
Für die Festlegung des Landapothekenzuschlags sind laut Entwurf »insbesondere geodatenbasierte Standortmerkmale und die Entwicklung der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden und den besonderen Bedürfnissen ländlicher Gebiete entsprechenden Arzneimittelversorgung zu berücksichtigen«. Die erstmalige Vereinbarung müsse auch ein Konzept zur Abrechnung und Abwicklung der Zuschläge enthalten, heißt es.
Die Vergütung insbesondere ländlicher Apotheken, die häufiger Nacht- und Notdienste durchführen, soll über eine »signifikante Anhebung« des Zuschusses für Nacht- und Notdienste (NNF) gestärkt werden. Wie bereits beim Apothekertag angekündigt, wird die Erhöhung mit dem Topf für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) verquickt: »Der bisherige Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen in Höhe von 20 Cent pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird dazu auf die Nacht- und Notdienstvergütung umgewidmet«, heißt es in dem Entwurf.
Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden. Dafür will das BMG die AMPreisV ändern. »Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Preisnachlässe für Apotheken sollen handelsübliche Skonti für vorfristige Zahlung künftig wieder möglich sein«, heißt es in dem Entwurf, der der PZ vorliegt. Damit wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Februar 2024, nach der Skonti wie Rabatte zu werten sind und den Preisregeln unterliegen, aufgehoben.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 soll laut Entwurf der folgende Satz eingefügt werden: »Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1, 1. Halbsatz genannten Festzuschlags und des in Satz 1, 2. Halbsatz zusätzlichen Zuschlags und der Umsatzsteuer.«
Großhändler sollen demnach neben dem relativen Großhandelszuschlag von bis zu 3,15 Prozent weitere Skonti gewähren können – zulässig seien dabei allerdings ausschließlich handelsübliche Skonti, die als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, also »echte Skonti«. Preisnachlässe, die bei vertragsgemäßer Zahlung erfolgen, also »unechte Skonti«, seien davon nicht erfasst und »bleiben nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig«.
Das BMG sieht mit der Aufhebung der Deckelung den Wettbewerb des Großhandels um Apotheken »in einem klar abgegrenzten Raum« wiederbelebt. Skonti dieser Art seien im Großhandelsverkehr üblich und könnten zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Apotheken beitragen, ohne die Preisbindung zu unterlaufen.