Der erweiterte Austausch in den Apotheken während der Coronavirus-Pandemie ist umstritten. / Foto: KKH / Christian Wyrwa
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) setzt auf die Offizinen im Land: Ihnen will er mit seinem gestern bekannt gewordenen Verordnungsentwurf zur Arzneimittelversorgung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie bürokratische Lasten von den Schultern nehmen. Zudem soll der Botendienst der Offizinen – zumindest befristet – von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergütet werden.
Das findet die ABDA grundsätzlich super. An einigen Stellen wünscht sie dennoch Klarstellungen. »Wir regen an, die Austauschmöglichkeit ausschließlich an die Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels in der Apotheke anzuknüpfen«, schreibt die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. »Sofern die Apotheke zunächst die Lieferbarkeit prüfen und eine entsprechende Belieferung abwarten muss, läuft dies dem Zweck zuwider, die Zahl der physischen Kontakte zwischen Patienten und dem pharmazeutischen Personal in den Apotheken zu minimieren.«
Aus der Sicht der Apotheker entstünde zudem ein Widerspruch zwischen dem Verordnungstext und den Regelungen, die sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch die Landesapothekerverbände mit ihren Vertragspartnern auf Bundes- und Landesebene bereits abgeschlossen haben. »In diesen Vereinbarungen wird bezogen auf Austauschverpflichtungen der Apotheken durchweg auf die Vorrätigkeit der abzugebenden Arzneimittel in der Apotheke abgestellt.« Darüber hinaus fordert die ABDA, auch den Austausch bezüglich des Anwendungsgebiets, der Darreichungsform und bei Wirkstoffen, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, ohne Rücksprache mit dem Arzt zu ermöglichen.
Was die Vergütung des Botendienste der Offizinen betrifft, freut sich die ABDA über die geplante Vergütung durch die Krankenkassen. Dem Entwurf zufolge sollen diese einmalig 250 Euro pro Apotheke sowie 5 Euro pro Lieferort zahlen. Aber: »Wir gehen davon aus, dass es sich bei den genannten Beträgen um Nettobeträge handeln soll und regen insofern eine entsprechende ausdrückliche Formulierung im Gesetzestext an.«
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