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Vereinfachte Abgaberegeln für Apotheken

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist seit Kurzem in Kraft. Durch die Verordnung ändern sich befristet die Regelungen für die Abgabe von Medikamenten. In Pandemiezeiten ist plötzlich vieles möglich. So sind die Möglichkeiten des Aut-idem-Austauschs stark erweitert worden und auch ein Aut-simile-Austausch ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Sven Siebenand
23.04.2020  16:42 Uhr

Mit der Verordnung wurde der Austausch in der Apotheke erleichtert, damit Patienten möglichst auch dann gleich versorgt werden können, wenn ihr verordnetes Präparat nicht vorrätig ist, statt für die Abholung eines bestellten Medikaments noch einmal in die Apotheke kommen zu müssen und sich dabei möglicherweise einer Ansteckungsgefahr auszusetzen. Auch hat sich die bereits vor dem Ausbruch der Pandemie bestehende Problematik der Lieferengpässe infolge des Lockdowns in wichtigen Herstellerländern wie China, Indien und Italien noch zugespitzt.

Ganz klar erschließt sich aus der Verordnung leider nicht, wie Apotheken nun vorgehen müssen. Auf alle Fälle ist es sinnvoll, sich eine strukturierte Reihenfolge zu überlegen. Ein Vorschlag.

Wenn alle Stricke reißen und es einen kompletten Lieferengpass bei einem Arzneistoff gibt, könnte last but not least Frage 6 zur Lösung des Problems beitragen.

Natürlich gibt es Sonderfälle: Was passiert zum Beispiel, wenn das Aut-idem-Kreuz vom Arzt angekreuzt wurde? In diesem Fall stellt sich die Frage, ob das laut der Verordnung abzugebende Medikament, also exakt das verordnete, in der Apotheke vorhanden ist. Wenn ja, dann ist es natürlich abzugeben. Ansonsten kann man im obigen Fragenkatalog bei Frage 2 weitermachen und das Aut-idem-Kreuz ignorieren.

Was ist mit der Substitutionsausschlussliste? Die neue Verordnung geht nicht explizit darauf ein. Bei der ABDA heißt es auf Nachfrage der PZ: »Abweichend von den Vorschlägen der ABDA wurden in der SARS-CoV-2-AMVV keine Ausnahmen für den Umgang mit Wirkstoffen der Substitutions-Ausschlussliste geregelt. Regelhaft bleibt es also dabei, dass diese Verordnungen vom Arzt geändert werden müssen, sofern es nicht mit einzelnen Kassen anderslautende Vereinbarungen gibt.« 

Da die Wirkstoffe aus gutem Grund auf dieser Liste stehen, wäre ein anderes Vorgehen als bei anderen Wirkstoffen ohnehin zu erwägen. Falls das verordnete Medikament nicht vorrätig ist und zum Beispiel auch nicht »ausgeeinzelt« werden kann, ergibt es pharmazeutisch betrachtet sicher Sinn, das Mittel, auf welches der Patient eingestellt ist, zunächst zu bestellen, bevor andere Schritte erwogen werden.

Und last but not least: Was ist bei einem Privatrezept? Das genannte Vorgehen darf man ebenso bei Privatrezepten anwenden.

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