| Ev Tebroke |
| 05.12.2024 13:00 Uhr |
Die Landesärztekammern hätten die beruflichen Belange aller Kammermitglieder wahrzunehmen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit. »Hier gibt es dann – anders als in den ABDA-Gremien – keine Sonderrechte für die selbständigen Apotheker*innen in den öffentlichen Apotheken. Damit würde auch dem Wunsch der Antragsteller des Ad-hoc-Antrags ›mehr Apothekertag wagen‹ Rechnung getragen.«
Stein des Anstoßes der aktuellen Debatte und des Ad-hoc-Antrags ist die Tatsache, dass die Hauptversammlung in der Satzungsordnung nicht mehr als Organ der ABDA aufgeführt ist. Laut ABDA hat dies aber keine praktische Relevanz. Das hatten zuletzt etwa Thomas Benkert, Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) und Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Bayerischen Apothekerverbands, bei der BLAK-Versammlung betont.
Doch vor allem das in der Satzung formulierte Ziel, dass künftig Beschlüsse der Hauptversammlung für die ABDA nicht mehr bindend, sondern »zu berücksichtigen« sind, sorgt für Unruhe. In der Satzung heißt es nun: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind bei den jeweiligen Entscheidungsfindungen der Organe der Bundesebene sachgerecht zu berücksichtigen.« Die bisherige Satzung lautete: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach §3 Absatz 2 gegeben ist.«
Die neue Formulierung basiert auf dem Diskussionsergebnis der MV im Sommer 2024 zum Thema Satzungsänderung. Die MV hatte der Satzungsänderung im Kontext der ABDA-Strukturreform im Juni dieses Jahres zugestimmt.