Urteil setzt Maßstäbe für Retaxgefahr |
Ev Tebroke |
20.10.2025 07:00 Uhr |
Erfolg hatte die Klägerin mit ihrer Revision hingegen im Fall der Nichtabgabe eines Importwirkstoffs. Hier ging es um das Medikament Simponi. Auf der Verordnung hatte der Arzt neben der dazugehörigen PZN aut-idem angekreuzt und zudem handschriftlich vermerkt, dass kein Reimport gewünscht sei. Auf einem Begleitzettel mit Praxisstempel und Unterschrift hatte er zudem therapeutisch begründet, warum kein Austausch gewünscht sei. Die Apothekerin hielt sich an den Arztwillen und gab das verordnete Medikament entsprechend ab. Auf das Rezept druckte sie das Sonderkennzeichen für pharmazeutische Bedenken.
Zu Recht, wie das LSG nun entschied. Da es sich beim vom Arzt verordneten Präparat bereits um ein Importarzneimittel gehandelt habe, sei § 129 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB V, die die Austauschbarkeit regeln, nicht anwendbar. Zudem habe die Apothekerin die unter die Therapiehoheit fallende ärztliche Vorgabe nicht infrage stellen können. Darüber hinaus trage der Arzt mit der Verordnung das Risiko der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Apotheke müsse dieser Verordnung zwingend entsprechen, so die Richter des LSG.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, auch für Importarzneimittel gelte nach §129 Absatz 1 Satz 8, SGB V das Substitutionsgebot §129 Absatz 1 Satz 3.
»Wir freuen uns, dass der überwiegend positive Ausgang des Verfahrens die ärztliche Verordnungshoheit sowie das Vertrauen der Apothekerinnen und Apotheker in diese nachhaltig stärkt«, so Rechtsanwalt Fabian Virkus, der die Treuhand vor Gericht vertreten hat.
Virkus zufolge verzichten beide Seiten auf Revision. Das Urteil ist somit rechtskräftig.