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Leitlinie Krankenhausversorgung
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Updates zur Rolle des Stationsapothekers

Die Handlungsempfehlungen zur apothekerlichen Arbeit werden regelmäßig an veränderte Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst. Eine novellierte Leitlinie zur Krankenhausversorgung präzisiert nun Themen wie Entlassmanagement sowie die Rolle des Stationsapothekers.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 07.05.2025  09:00 Uhr

Umstellung der Medikation im Krankenhaus

Erneuert wurde auch die Anweisung zur Umstellung der Medikation eines Patienten auf das Krankenhaus.  Zur Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken gehört demnach:

  • die elektronische Erfassung der aktuellen Medikation inklusive Selbstmedikation im Rahmen einer umfassenden Arzneimittelanamnese bei Aufnahme des Patienten, gegebenenfalls Substitution entsprechend der Arzneimittelliste des Hauses bei Nichtverfügbarkeit sowie Dokumentation der Arzneimitteltherapie während des Krankenhausaufenthalts mit genauer Bezeichnung des Arzneimittels, Dosis, Therapiedauer, Applikationszeit, -geschwindigkeit und -art
  • die Dokumentation von Therapieempfehlungen beziehungsweise -änderungen, unter anderem aufgrund möglicher Arzneimittelwechselwirkungen oder -inkompatibilitäten
  • die Dokumentation von Medikationsfehlern/Beinahefehlern im Rahmen eines CIRS
  • die Verknüpfung mit Informationen über AMTS-Risiken, zum Beispiel Rote-Hand-Briefe, Off-Label-Use
  • die Dokumentation der Arzneimittel, die unter das Transfusionsgesetz (TFG) fallen und Unterstützung bei der jährlichen Meldung der Verbräuche an das Paul-Ehrlich-Institut
  • Pflege der Informationen in der Materialwirtschaft

Neuerungen beim Schnittstellenmanagement

Zur Verbesserung des Schnittstellenmanagements, also dem Übergang von ambulant zu stationär und wieder zu ambulant, heißt es in der Leitlinie: »Der Apotheker ist in die Verarbeitung des Medikationsplans bei Aufnahme des Patienten und in die Erstellung bei Entlassung einzubeziehen.«

Zudem wurde die Rolle des Apothekers beim Entlassmanagement präzisiert: »Der Apotheker unterstützt hierbei auch die Umsetzung der Forderung nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie nach Krankenhausentlassung (§ 115 c SGB V) und bei der Erstellung des Medikationsplans.«

Des Weiteren könne der Apotheker sich aktiv an der Information des Patienten sowie des weiterbehandelnden Arztes über die Entlassmedikation beteiligen, insbesondere bei Änderungen der bisherigen Therapie. »Die persönliche Beratung des Patienten ist dabei stets anzustreben, bei beratungsintensiven Arzneimitteln sogar notwendig.«

Die Mitgabe schriftlicher Informationen über die Arzneimitteltherapie an den Patienten, insbesondere bei Hochrisikoarzneimitteln wie etwa oralen Zytostatika trage zusätzlich zu einer sicheren Arzneimitteltherapie bei. 

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