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Leitlinie Krankenhausversorgung

Updates zur Rolle des Stationsapothekers

Die Handlungsempfehlungen zur apothekerlichen Arbeit werden regelmäßig an veränderte Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst. Eine novellierte Leitlinie zur Krankenhausversorgung präzisiert nun Themen wie Entlassmanagement sowie die Rolle des Stationsapothekers.
Ev Tebroke
07.05.2025  09:00 Uhr

Seit 25 Jahren gibt es für die Apothekerschaft Leitlinien. Mittlerweile sind es 20 verschiedene Themen, zu denen es Handlungsempfehlungen gibt. Die Leitlinie zur Krankenhausversorgung erschien erstmals im Jahr 2010. Zwischenzeitlich wurde sie immer wieder aktualisiert. Nun liegt ein neues Update zur Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken vor, welches die letzte Revision vom 11. Mai 2021 ablösen soll. Die Novellierung wurde am 6. Mai von den Mitgliedern der Bundesapothekerkammer (BAK) verabschiedet.

In dem 31-Seiten umfassenden Papier wurden unter anderem Themen rund um die Abgabe der Medikation sowohl an Stationen und Rettungsdienste sowie an Klinikpatienten aktualisiert. Auch was die Arzneimittelinformationen und -beratung von Ärzten, medizinischem Personal und Patienten betrifft, gibt es novellierte Empfehlungen, wie bestmöglich vorzugehen ist. Zudem werden die Aufgaben der Stationsapotheker konkretisiert.

Zielsetzung für die pharmazeutische Arbeit auf Station

Was etwa die Teilnahme an Visiten und Kurvenvisiten betrifft, so heißt es: »Der Apotheker der Krankenhausapotheke/krankenhausversorgenden Apotheke hat Ärzte und Pflegekräfte persönlich über die Arzneimitteltherapie des Patienten, sowie gegebenenfalls den Patienten selbst zu beraten, spezielle klinisch-pharmazeutische Fragestellungen aufzugreifen und zu beantworten sowie arzneimittelbezogene Probleme zu lösen.«

Das Ziel der Arbeit des Stationsapothekers ist im Leitlinien-Update klar benannt: »Ziel der Tätigkeit des Apothekers auf Station ist, den Apotheker fest in das therapeutische Team zu integrieren«, heißt es in der neuen Leitlinie.

Neu ist der Aspekt, dass der approbierte Mitarbeiter die entsprechende Kompetenz etwa durch fachspezifische Weiterbildung sicherstellen muss. Hinsichtlich eines rationalen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika/Antiinfektiva durch Umsetzung verschiedener Strategien, der sogenannten Antibiotic Stewardship (ABS), heißt es in der Leitlinie nun: »Der Apotheker, der Mitglied des ABS-Teams ist, sollte neben der Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie die Bereichsweiterbildung Infektiologie oder die Fortbildung zum ABS-Experten abgeschlossen haben.«

Umstellung der Medikation im Krankenhaus

Erneuert wurde auch die Anweisung zur Umstellung der Medikation eines Patienten auf das Krankenhaus.  Zur Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken gehört demnach:

  • die elektronische Erfassung der aktuellen Medikation inklusive Selbstmedikation im Rahmen einer umfassenden Arzneimittelanamnese bei Aufnahme des Patienten, gegebenenfalls Substitution entsprechend der Arzneimittelliste des Hauses bei Nichtverfügbarkeit sowie Dokumentation der Arzneimitteltherapie während des Krankenhausaufenthalts mit genauer Bezeichnung des Arzneimittels, Dosis, Therapiedauer, Applikationszeit, -geschwindigkeit und -art
  • die Dokumentation von Therapieempfehlungen beziehungsweise -änderungen, unter anderem aufgrund möglicher Arzneimittelwechselwirkungen oder -inkompatibilitäten
  • die Dokumentation von Medikationsfehlern/Beinahefehlern im Rahmen eines CIRS
  • die Verknüpfung mit Informationen über AMTS-Risiken, zum Beispiel Rote-Hand-Briefe, Off-Label-Use
  • die Dokumentation der Arzneimittel, die unter das Transfusionsgesetz (TFG) fallen und Unterstützung bei der jährlichen Meldung der Verbräuche an das Paul-Ehrlich-Institut
  • Pflege der Informationen in der Materialwirtschaft

Neuerungen beim Schnittstellenmanagement

Zur Verbesserung des Schnittstellenmanagements, also dem Übergang von ambulant zu stationär und wieder zu ambulant, heißt es in der Leitlinie: »Der Apotheker ist in die Verarbeitung des Medikationsplans bei Aufnahme des Patienten und in die Erstellung bei Entlassung einzubeziehen.«

Zudem wurde die Rolle des Apothekers beim Entlassmanagement präzisiert: »Der Apotheker unterstützt hierbei auch die Umsetzung der Forderung nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie nach Krankenhausentlassung (§ 115 c SGB V) und bei der Erstellung des Medikationsplans.«

Des Weiteren könne der Apotheker sich aktiv an der Information des Patienten sowie des weiterbehandelnden Arztes über die Entlassmedikation beteiligen, insbesondere bei Änderungen der bisherigen Therapie. »Die persönliche Beratung des Patienten ist dabei stets anzustreben, bei beratungsintensiven Arzneimitteln sogar notwendig.«

Die Mitgabe schriftlicher Informationen über die Arzneimitteltherapie an den Patienten, insbesondere bei Hochrisikoarzneimitteln wie etwa oralen Zytostatika trage zusätzlich zu einer sicheren Arzneimitteltherapie bei. 

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