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Corona-Schnelltests 
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Unterlagen müssen bis 2028 aufbewahrt werden 

In der Corona-Krise finanzierte der Bund massenhaft Schnelltests – nicht überall wurde korrekt abgerechnet. Die Aufbewahrungsfrist der entsprechenden Unterlagen wurde jetzt bis 2028 verlängert. Die ABDA kritisiert die bürokratische Belastung, die in vielen Apotheken durch die Fristverlängerung entstehe. 
AutorKontaktPZ
AutorKontaktdpa
Datum 06.12.2024  10:22 Uhr

Unterlagen von Corona-Tests müssen auch angesichts laufender Klärungen zu zweifelhaften Abrechnungen vier Jahre länger bis Ende 2028 aufbewahrt werden. Das legt die am Donnerstag in Kraft getretene »Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung« des Bundesgesundheitsministeriums fest.

In der Begründung wird unter anderem auf noch laufende Abrechnungsprüfungen in einzelnen Ländern und Ermittlungen gegen Teststellenbetreiber hingewiesen. Eigentlich wäre die Rahmenregelung zu den Tests zum Ende dieses Jahres ausgelaufen.

Hintergrund ist das breite Angebot staatlich finanzierter Schnelltests (»Bürgertests«), das der Bund in der Corona-Krise mit Milliardensummen finanziert hatte. Der FDP-Haushaltsexperte Karsten Klein sagte der Deutschen Presse-Agentur: »Um den Schaden für die Steuerzahler möglichst gering zu halten, müssen Betrugsfälle auch in den kommenden Jahren aufgedeckt werden können.« Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen über 2024 hinaus sei dafür von entscheidender Bedeutung.

Im Frühjahr hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags als Maßgabe an die Regierung beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für »rechnungsbegründende Unterlagen« der Teststellen bis 31. Dezember 2028 zu verlängern. Der Bundesrechnungshof forderte ebenfalls eine längere Aufbewahrung.

ABDA beklagt Verdächtigung und Bürokratie 

Die ABDA hatte die Verlängerung schon im Oktober in einem Rundschreiben kritisiert. Darin beklagte sie vor allem den hohen bürokratischen Aufwand, der in den Offizinen durch die Prüfungen entstehe. Die Verfahren zögen sich oft über Monate hin und die Prüfer verlangten immer wieder nach neuen Unterlagen. Teils komme es auch nach einem abgeschlossenen Verfahren zu einer weiteren Überprüfung derselben Offizin. Die Apothekerinnen und Apotheker hätten keine Möglichkeit, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten geltend zu machen.

»Es ist insbesondere Apotheken, welche bereits zahlreichen bürokratischen Anforderungen unterliegen, nicht zumutbar, die Auswirkungen von Defiziten in der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu tragen«, heißt es in dem Schreiben. 

Die ABDA wies außerdem darauf hin, dass die oft in den Medien aufgegriffenen Betrugsfälle fast immer außerhalb von Apotheken bei gewerblichen Betreibern von Corona-Testsstellen stattfanden. »Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass Apotheken, die zu der weit überwiegenden Zahl der der rechtstreuen Anbieter von Testungen und Impfungen gezählt haben, über den 31. Dezember 2024 hinaus Dokumentationslasten und unter Umständen weitergehenden Nachweispflichten unterworfen werden«, so die Bundesvereinigung. 

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