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Ab heute neuer Pflichttext
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»…und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke«

Ab heute muss gendergerecht für Heilmittel geworben werden. Der 30 Jahre alte Claim »…und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker« hat ausgedient.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.12.2023  12:00 Uhr

»Wieder ein kleiner Schritt in Richtung Inklusion«

Der Hersteller Angelini sieht seine Unternehmenspolitik mit dem nun angepassten Claim bestätigt. Angelini Pharma Deutschland setze sich seit mehr als zwei Jahren aktiv für die Überarbeitung des Gesetzes ein, um die Frauen im Gesundheitssystem sichtbarer zu machen – auch in der Werbung, heißt es in einer Mitteilung.

»Wir sind begeistert, dass die Diskussionen der vergangenen Jahre zu einer Gesetzesänderung geführt haben. Damit haben wir wieder einen kleinen Schritt in Richtung Inklusion geschafft«, erklärt Daniela Sommer, Business Unit Head Consumer Healthcare bei Angelini Pharma Deutschland. Dem Unternehmen sei wichtig, »dass die Frauen, die sich täglich für die Gesundheit der Menschen einsetzen, gesehen werden«. Wertschätzung finde auch in der Sprache statt.

Seit 2021 verwende das Unternehmen geschlechtergerecht angepasste Pflichttexte in der Arzneimittelwerbung, konkret bei den Produkten BoxaGrippal® und Tantum Verde®. Anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Satzes sende Angelini seitdem »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre(n) Arzt/Ärztin oder Apotheker/Apothekerin«.

Mit dieser Aktion habe Angelini die öffentliche Diskussion um Gendern im Sprachgebrauch angeregt. Die nunmehr abgeschaffte Formulierung habe Frauen im Gesundheitssystem unsichtbar gemacht und die Realität nicht widergespiegelt. 

Keine Umetikettierung oder ähnliches nötig

Für Apotheken ändert sich mit der Neuformulierung nichts. Der Warnhinweis sei nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bei jeder Öffentlichkeitswerbung, also bei »Werbung außerhalb der Fachkreise«, zu geben.

Bei den Produktetikettierungen auf der Arzneimittelpackung und in Packungsbeilagen handele es sich nach der gesetzlichen Wertung aber nicht um Werbung im Sinne des HWG, erklärte eine Sprecherin kürzlich auf PZ-Anfrage. »Wir gehen davon aus, dass Arzneimittelpackungen diesen Hinweis daher nicht aufweisen, sodass es insoweit in den Apotheken keinen Handlungsbedarf gibt.«

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