Umstrittene Austausch-Liste bleibt |
Alexander Müller |
18.10.2023 11:30 Uhr |
Im Gesetz soll formal klargestellt werden, dass Retaxationen ausgeschlossen sind, wenn die Apotheken gemäß den gelockerten Regelungen das Arzneimittel austauschen. Dazu wird die Liste der Ausnahmetatbestände in § 129 4d um einen Punkt ergänzt: Keine Retaxation, wenn ein Austausch gemäß Absatz 2b erfolgt. Aktuell werden in Retaxation bereits ausgeschlossen, wenn…
1. die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Auch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll entsprechend angepasst werden. An anderer Stelle im Gesetz wird noch klargestellt, dass die Verordnung auch für die Ärztinnen und Ärzte nicht als unwirtschaftlich gilt.
Laut Begründung im Änderungsantrag soll das BfArM Arzneimittel auf der Liste führen, die »möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Infektionssaisons und die deshalb zu erwartende erhöhte Nachfrage, unterliegen«. Eine Nichtverfügbarkeit liegt demnach vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhändlern nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhändler beliefert, reicht die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem aus. »Ziel ist es insbesondere, die Arzneimittelversorgung von Kindern sicherzustellen. Eine Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ist für diesen eng begrenzten Austausch von Arzneimitteln nicht erforderlich«, heißt es in der Begründung weiter.