Umstrittene Austausch-Liste bleibt |
Alexander Müller |
18.10.2023 11:30 Uhr |
Für bestimmte Kinderarzneimittel sollen die Austauschregeln für Apotheken gelockert werden, das Verfahren ist allerdings umständlich. / Foto: Getty Images/alvarez
Das Omnibusgesetz ist am morgigen Donnerstag in zweiter und dritter Lesung im Bundestag. Heute wird das Gesetz im Gesundheitsausschuss des Bundestags besprochen. In der Regel ist das die letzte Gelegenheit für substanzielle Änderungen. Bislang sind diese mit Blick auf die Austauschrechte aber nicht vorgesehen. Diese sollen mit dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) konkretisiert werden. Hier soll ein neuer Absatz 2b eingeführt werden.
Demnach darf das BfArM nach Anhörung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) »eine Liste für Kinderarzneimittel erstellen, die essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen«. Das ist im Grunde die von Lauterbach vorgesehene »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel«, auch wenn das Wort an sich nicht mehr vorkommt.
Die Liste soll auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht und aktualisiert werden. Abweichend von den sonstigen Austauschregeln nach dem Rahmenvertrag können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit des eigentlich abzugebenden Arzneimittels »dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen«, heißt es im Änderungsantrag.
Die Formulierung entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Entwurf. Die Kritik der ABDA an der Liste beim BfArM wurde nicht berücksichtigt. In der Praxis wäre die Liste schwer umzusetzen. Einerseits müssten die Apothekenteams permanent die BfArM-Seiten im Blick behalten, auf der anderen Seiten ließen sich die Vorgaben für die Abgabevorschriften nur mit großem zeitlichen Verzug in die Apotheken-Software übernehmen. Zuletzt war die Liste noch nicht einmal auf PZN-Ebene konkretisiert.
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, die erleichterten Austauschregeln grundsätzlich für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr zu erlauben, wenn das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist. Diesen Check hätten die Apotheken leicht durchführen können. So wie aktuell geplant wäre der Abgleich mit der BfArM-Liste umständlich und womöglich auch nicht retaxsicher.