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Makelverbot

Streit um Gebühren für Doc Morris-Plattform

Bereits kurz nach Start der Doc Morris-Plattform mahnte die Apothekerkammer Nordrhein den Versender ab. Grund dafür sind die Gebühren, die Apotheken für die Nutzung bezahlen sollen und die aus Sicht der AKNR unter anderem gegen das Makelverbot verstoßen. Doc Morris legte nun Klage gegen die Ansprüche der Kammer ein, die antwortete ihrerseits mit einer Widerklage.
Svea Türschmann
04.05.2022  14:25 Uhr

Doc Morris startete im Herbst vergangenen Jahres seinen eigenen Marktplatz. Aktuell können Apotheken diesen noch umsonst nutzen, da die Gebühren nocht nicht erhoben werden, doch zukünftig sollen die Betriebsstätten eine monatliche Gebühr von 399 Euro bezahlen und darüber hinaus auf alle Bestellungen von nicht ärztlich verordneten Produkten eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises entrichten.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sieht in dem Konzept von Doc Morris jedoch gleich zwei Verstöße gegen das Apothekengesetz (ApoG). Im September letzten Jahres mahnte die Kammer den Versandhändler daher ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und drohte andernfalls mit einer Klage.  Erstens sei die monatliche Grundgebühr ein Verstoß gegen das Makelverbot für Verschreibungen in elektronischer Form, das sich aus Artikel 11 Absatz 1a ergibt, in dem es heißt: »Es ist für […] Dritte unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.«

Zweitens verstoße die Transaktionsgebühr bei rezeptfreien Verkäufen gegen Artikel 8 Satz 2, wonach Beteiligungen an einer Apotheke beispielsweise in Form von Vereinbarungen, »bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist«. Diese Regelung verbietet unter anderem am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge. »Letztendlich handelt es sich bei der Präsentation der Apotheke auf ihrer Plattform um nichts anderes als die Darstellung der Apotheke in einem klassischen Ladenlokal«, argumentiert die Kammer vertreten durch Rechtsanwalt Morton Douglas in ihrem Abmahnungsschreiben. Die von Doc Morris geforderte Beteiligung wird dabei von ihm insoweit als signifikant erachtet als, dass der Wareneinsatz einer durchschnittlichen Apotheke bei 70 bis 75 Prozent lege. Die Forderung von Doc Morris über 10 Prozent des Nettoumsatzes entspricht damit immerhin 40 Prozent der Rendite.

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