Sozialgericht schmettert Eilantrag der KV Hessen ab |
Jennifer Evans |
03.01.2023 09:00 Uhr |
Auch fehlten den Richtern konkrete Angaben dazu, in welchem Umfang die KV eigentlich mit den neuen Leistungen in den Apotheken rechnet und in welchem Umfang ihre Mitglieder in der Vergangenheit bereits identische Leistungen erbracht haben. Für das Landessozialgericht steht in diesem Fall außer Frage: »eine Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen«.
Legt die KV Hessen nun Beschwerde ein, könnte der Streit in die nächste Runde gehen. Dann muss sich das Bundessozialgericht damit befassen. Grundsätzlich haben die aktuell laufenden Klagen aber keinen Einfluss darauf, ob die Apotheken hierzulande pharmazeutische Dienstleistungen anbieten dürfen oder nicht.