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Tarifleistung

Sonderzahlung für Angestellte in Apotheken

Apothekenangestellten steht unter bestimmten Voraussetzungen Ende November eine tarifliche Sonderzahlung zu. Wie hoch fällt sie aus und wer hat Anspruch darauf? Müssen Mitarbeitende sie im Fall einer Kündigung zurückzahlen? Was gilt bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs? Die PZ fasst Informationen der Apothekengewerkschaft Adexa zusammen.
Anne Orth
04.12.2024  14:32 Uhr
Besonderheiten bei wirtschaftlicher Schieflage des Betriebs

Besonderheiten bei wirtschaftlicher Schieflage des Betriebs

Besondere Regelungen gelten bei einer wirtschaftlichen Schieflage der Apotheke. Sofern dies wirtschaftlich erforderlich ist, hat die Apothekenleitung das Recht, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen. Das ist in § 18 der Rahmentarifverträge vorgesehen. Laut Bundesarbeitsgericht müssen die Einbußen jedoch so massiv sein, dass die Chefin oder der Chef betriebsbedingte Kündigungen nur durch die Kürzung der Sonderzahlung abwenden können.

Adexa-Expertin Hansen weist auch auf eine Besonderheit hin, die seit August bundesweit in allen Kammerbezirken außer in Nordrhein und Sachsen gilt. Demnach dürfen Apothekenleiter die Sonderzahlung nur dann auf bis zu 50 Prozent kürzen, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens zehn Prozent gesunken ist. Die Chefin oder der Chef müssen dies anhand einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters mit Mitteilung der Kürzung nachweisen.

Zudem müssen Vorgesetzte die Kürzung vier Wochen vor der Fälligkeit ankündigen. Im laufenden Jahr hätten sie das Team am 31. Oktober informieren müssen, erläutert Hansen.

Was gilt, wenn Mitarbeitende ausscheiden?

Und was gilt, wenn Mitarbeitende aus dem Betrieb ausscheiden? Müssen sie dann die Sonderzahlung zurückzahlen? Laut Adexa-Expertin Hansen ist das nicht der Fall. Es gebe keine gesetzliche Regel, dass Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden müssen, wenn Mitarbeitende bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, stellt sie klar.

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden seien, dürfe eine Rückzahlung der Sonderzahlung auch nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Anders sieht es bei fehlender Tarifbindung oder übertariflicher Leistung aus; in diesem Fall sei es zulässig, im Arbeitsvertrag die Rückzahlung bei Ausscheiden zu vereinbaren - allerdings nur für den übertariflichen Anteil.

Rückzahlungsklauseln sind laut Hansen nur zulässig, wenn ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden soll. Wenn Mitarbeitende etwas zurückzahlen sollen oder etwas von ihrem Gehalt abgezogen wird, empfiehlt Hansen ihnen, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

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