Sonderzahlung für Angestellte in Apotheken |
Apothekenmitarbeitende, die tarifgebunden arbeiten, haben einmal im Jahr Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten. / © Getty Images/Westend61
Mitarbeitende in Apotheken, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes. So ist es in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) beziehungsweise des Rahmentarifvertrags Nordrhein und Sachsen geregelt.
Der Anspruch gilt für Mitarbeitende, die tarifgebunden arbeiten. Das ist der Fall, wenn die Apothekenleitung in einem Arbeitgeberverband ist und der oder die Apothekenangestellte Mitglied bei Adexa ist. Laut Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, genügt es, wenn die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt im November besteht. Alternativ könnten beide Seiten im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Tarifvertrag gilt.
Voraussetzung ist außerdem, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ansonsten haben Apothekenangestellte Ende November noch keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Anspruch gilt aber rückwirkend, wenn das Arbeitsverhältnis – beispielsweise im Januar des Folgejahres – länger als sechs Monate andauert. Dann muss die Sonderzahlung nachberechnet werden, informiert Hansen.
Die Adexa-Rechtsanwältin erläutert auch, wie hoch die Sonderzahlung ausfallen sollte. Besteht das Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate, erhalten Apothekenangestellte 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdiensts. Wer im laufenden Jahr in den Betrieb ein- oder ausgetreten ist, bekommt dementsprechend anteilig ein Zwölftel der Summe für jeden Monat.
Ändert sich das Gehalt während des Jahres durch mehr oder weniger Stunden, müssen Arbeitgeber den Durchschnittswert ermitteln. Erhöht sich das Tarifgehalt, weil Mitarbeitende in ein höheres Berufsjahr wechseln, haben sie Anspruch auf die höhere Sonderzahlung. Das gilt auch beim Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags.
Und was ist, wenn Mitarbeitende in der Elternzeit sind? Dann kann der Anspruch für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Beschäftigungsverbote wirken sich laut Hansen aber nicht aus. Bei längerer Krankheit könne die Sonderzahlung für den Zeitraum des Krankengeldbezugs gekürzt werden.
Keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben laut Hansen Mitarbeitende, die in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres selbst kündigen oder die vom Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten.
Besondere Regelungen gelten bei einer wirtschaftlichen Schieflage der Apotheke. Sofern dies wirtschaftlich erforderlich ist, hat die Apothekenleitung das Recht, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen. Das ist in § 18 der Rahmentarifverträge vorgesehen. Laut Bundesarbeitsgericht müssen die Einbußen jedoch so massiv sein, dass die Chefin oder der Chef betriebsbedingte Kündigungen nur durch die Kürzung der Sonderzahlung abwenden können.
Adexa-Expertin Hansen weist auch auf eine Besonderheit hin, die seit August bundesweit in allen Kammerbezirken außer in Nordrhein und Sachsen gilt. Demnach dürfen Apothekenleiter die Sonderzahlung nur dann auf bis zu 50 Prozent kürzen, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens zehn Prozent gesunken ist. Die Chefin oder der Chef müssen dies anhand einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters mit Mitteilung der Kürzung nachweisen.
Zudem müssen Vorgesetzte die Kürzung vier Wochen vor der Fälligkeit ankündigen. Im laufenden Jahr hätten sie das Team am 31. Oktober informieren müssen, erläutert Hansen.
Und was gilt, wenn Mitarbeitende aus dem Betrieb ausscheiden? Müssen sie dann die Sonderzahlung zurückzahlen? Laut Adexa-Expertin Hansen ist das nicht der Fall. Es gebe keine gesetzliche Regel, dass Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden müssen, wenn Mitarbeitende bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, stellt sie klar.
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden seien, dürfe eine Rückzahlung der Sonderzahlung auch nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Anders sieht es bei fehlender Tarifbindung oder übertariflicher Leistung aus; in diesem Fall sei es zulässig, im Arbeitsvertrag die Rückzahlung bei Ausscheiden zu vereinbaren - allerdings nur für den übertariflichen Anteil.
Rückzahlungsklauseln sind laut Hansen nur zulässig, wenn ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden soll. Wenn Mitarbeitende etwas zurückzahlen sollen oder etwas von ihrem Gehalt abgezogen wird, empfiehlt Hansen ihnen, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.