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Tarifleistung

Sonderzahlung für Angestellte in Apotheken

Apothekenangestellten steht unter bestimmten Voraussetzungen Ende November eine tarifliche Sonderzahlung zu. Wie hoch fällt sie aus und wer hat Anspruch darauf? Müssen Mitarbeitende sie im Fall einer Kündigung zurückzahlen? Was gilt bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs? Die PZ fasst Informationen der Apothekengewerkschaft Adexa zusammen.
Anne Orth
04.12.2024  14:32 Uhr

Mitarbeitende in Apotheken, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes. So ist es in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) beziehungsweise des Rahmentarifvertrags Nordrhein und Sachsen geregelt.

Der Anspruch gilt für Mitarbeitende, die tarifgebunden arbeiten. Das ist der Fall, wenn die Apothekenleitung in einem Arbeitgeberverband ist und der oder die Apothekenangestellte Mitglied bei Adexa ist. Laut Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, genügt es, wenn die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt im November besteht. Alternativ könnten beide Seiten im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Tarifvertrag gilt.

Voraussetzung ist außerdem, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ansonsten haben Apothekenangestellte Ende November noch keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Anspruch gilt aber rückwirkend, wenn das Arbeitsverhältnis – beispielsweise im Januar des Folgejahres – länger als sechs Monate andauert. Dann muss die Sonderzahlung nachberechnet werden, informiert Hansen.

Höhe der Sonderzahlung ist genau geregelt

Die Adexa-Rechtsanwältin erläutert auch, wie hoch die Sonderzahlung ausfallen sollte. Besteht das Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate, erhalten Apothekenangestellte 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdiensts. Wer im laufenden Jahr in den Betrieb ein- oder ausgetreten ist, bekommt dementsprechend anteilig ein Zwölftel der Summe für jeden Monat.

Ändert sich das Gehalt während des Jahres durch mehr oder weniger Stunden, müssen Arbeitgeber den Durchschnittswert ermitteln. Erhöht sich das Tarifgehalt, weil Mitarbeitende in ein höheres Berufsjahr wechseln, haben sie Anspruch auf die höhere Sonderzahlung. Das gilt auch beim Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags.

Und was ist, wenn Mitarbeitende in der Elternzeit sind? Dann kann der Anspruch für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Beschäftigungsverbote wirken sich laut Hansen aber nicht aus. Bei längerer Krankheit könne die Sonderzahlung für den Zeitraum des Krankengeldbezugs gekürzt werden.

Keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben laut Hansen Mitarbeitende, die in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres selbst kündigen oder die vom Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten.

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