Sonderzahlung für Angestellte in Apotheken |
Apothekenmitarbeitende, die tarifgebunden arbeiten, haben einmal im Jahr Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten. / © Getty Images/Westend61
Mitarbeitende in Apotheken, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes. So ist es in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) beziehungsweise des Rahmentarifvertrags Nordrhein und Sachsen geregelt.
Der Anspruch gilt für Mitarbeitende, die tarifgebunden arbeiten. Das ist der Fall, wenn die Apothekenleitung in einem Arbeitgeberverband ist und der oder die Apothekenangestellte Mitglied bei Adexa ist. Laut Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, genügt es, wenn die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt im November besteht. Alternativ könnten beide Seiten im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Tarifvertrag gilt.
Voraussetzung ist außerdem, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ansonsten haben Apothekenangestellte Ende November noch keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Anspruch gilt aber rückwirkend, wenn das Arbeitsverhältnis – beispielsweise im Januar des Folgejahres – länger als sechs Monate andauert. Dann muss die Sonderzahlung nachberechnet werden, informiert Hansen.
Die Adexa-Rechtsanwältin erläutert auch, wie hoch die Sonderzahlung ausfallen sollte. Besteht das Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate, erhalten Apothekenangestellte 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdiensts. Wer im laufenden Jahr in den Betrieb ein- oder ausgetreten ist, bekommt dementsprechend anteilig ein Zwölftel der Summe für jeden Monat.
Ändert sich das Gehalt während des Jahres durch mehr oder weniger Stunden, müssen Arbeitgeber den Durchschnittswert ermitteln. Erhöht sich das Tarifgehalt, weil Mitarbeitende in ein höheres Berufsjahr wechseln, haben sie Anspruch auf die höhere Sonderzahlung. Das gilt auch beim Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags.
Und was ist, wenn Mitarbeitende in der Elternzeit sind? Dann kann der Anspruch für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Beschäftigungsverbote wirken sich laut Hansen aber nicht aus. Bei längerer Krankheit könne die Sonderzahlung für den Zeitraum des Krankengeldbezugs gekürzt werden.
Keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben laut Hansen Mitarbeitende, die in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres selbst kündigen oder die vom Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten.