Sonderfall Schiffsapotheke |
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung macht im §7 Angaben dazu, wie Betäubungsmittel (BtM) für Kauffahrteischiffe verschrieben werden. Demnach darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt BtM für die Bordausrüstung verschreiben. In Deutschland ist das der jeweils zuständige hafenärztliche Dienst. Für Schiffe ohne Schiffsarzt darf Morphin verschreiben werden. Für Schiffe mit Arzt und für solche, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere BtM verschrieben werden.
Die Apotheke darf in Ausnahmefällen, wenn der beauftragte Arzt nicht rechtzeitig vor Auslaufen des Schiffes erreichbar ist, BtM ohne Rezept liefern, allerdings nur, um verbrauchte oder abgelaufene Medikamente und solche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Betäubungsmittelgesetzes beschafft wurden, zu ersetzen.
Der Abgebende muss sich den Empfang vom Kapitän oder Schiffsoffizier bescheinigen lassen. Der zuständige Arzt muss die Verschreibung so bald wie möglich nachreichen und diese mit dem Buchstaben »K« kennzeichnen. Die Bescheinigung wird zusammen mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung aufbewahrt.
Wirkstoffe wie Codein, Zolpidem und Diazepam fallen in bestimmten Ländern unter das Betäubungsmittelrecht. Daher wird empfohlen, im internationalen Schiffsverkehr diese Arzneimittel entsprechend den deutschen Betäubungsmittelvorschriften zu behandeln.
Die Versorgung und Ausstattung der Bordapotheken übernehmen in der Regel spezialisierte Apotheken, obwohl es hier theoretisch keine Beschränkung gibt. »Natürlich ist es vernünftig, eine Schiffsapotheke von einer auf diese Aufgaben spezialisierten Apotheke ausstatten zu lassen«, sagte Dr. Hartmut Behrje, Inhaber der Deich-Apotheke in Elsfleth, auf Nachfrage der PZ. Man sollte sich schon genau auskennen, denn es gebe viele Besonderheiten zu beachten. Zudem würden auch apothekenunübliche oder in Deutschland nicht verfügbare Produkte benötigt. »Das Regelwerk, das auch immer wieder angepasst wird, ist komplex«, so Behrje.
Abgerechnet werde im Übrigen direkt mit der Reederei oder mit der Werft, wenn es sich um die Ausstattung der Bordapotheke auf neuen Schiffen handele, sagte der Apotheker. Eine Mehrwertsteuer werde dabei nicht erhoben.