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So will Doc Morris vom pDL-Topf profitieren

Mit einem Positionspapier zur Telepharmazie macht Doc Morris bei Stakeholdern im Gesundheitswesen die Runde. Darin geht es aber nicht nur um digitale Beratungswege, sondern der Versender formuliert Ansprüche an Gelder, die für lokale Apotheken vorgesehen sind. Zudem will er bei der Selbstverwaltung mitreden.
Cornelia Dölger
Alexander Müller
01.10.2024  15:20 Uhr
»Belieferungspauschale« statt Botendienstvergütung

»Belieferungspauschale« statt Botendienstvergütung

Auch an die Botendienstpauschale will Doc Morris heran. Das ApoRG sieht zur Botendienstvergütung zwar nichts vor, aber auf das Positionspapier hat es die Forderung dennoch geschafft. Lokale und Online-Apotheken sollten künftig  für Boten- beziehungsweise Lieferdienste gleich vergütet werden, so der Vorstoß.

Dafür sei die Botendienstpauschale nach § 129 Absatz 5g SGB V in eine Belieferungspauschale umzuwandeln, die für die Zustellung nach Hause gleichermaßen gewährt werden solle. Schließlich sei bei Vor-Ort- und Online-Apotheken das »Versorgungsergebnis gleichwertig, die Honorierung ist es nicht«. Zudem würden die  fast 3200 Präsenzapotheken mit Versandhandelslizenz davon profitieren.

Mehr Mitspracherecht in der Selbstverwaltung wünscht sich der Versender obendrein. Er kritisiert, dass im Deutschen Apothekerverband (DAV) die Anbieter von Telepharmazie »kaum oder gar nicht repräsentiert« seien. »Entsprechend führen vertragliche Vereinbarungen hier oft zu unbefriedigenden Ergebnissen.«

Die Forderung: »Alle deutschen und in der EU ansässigen Online-Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verbindlich ist, sind über ihre Verbände in die Verhandlungen der Selbstverwaltung gleichberechtigt einzubeziehen.« 

Wie definiert Doc Morris Telepharmazie?

Telepharmazie müsse als tragende Säule im Versorgungssystem etabliert werden, heißt es weiter. In dem Positionspapier betont der Versender, das Versorgungspotenzial der Telepharmazie bleibe bisher über weite Strecken ungenutzt. Das BMG gehe mit dem geplanten ApoRG in die richtige Richtung, allerdings müsse nachjustiert werden.

So fordert der Versender, dass der Begriff »Telepharmazie« technologieoffen verwendet werden müsse. Er selbst definiert den Begriff wie folgt: »Er beinhaltet die Nutzung von synchronen und asynchronen Kommunikationswegen, digitalen Werkzeugen und logistischen Maßnahmen, mittels derer

 Patienten pharmazeutisch beraten und mit Arzneimitteln versorgt werden können, ohne dass sie sich in der Apotheke beziehungsweise mit dem pharmazeutischen Personal physisch an einem Ort befinden.«

Dass im Gesetzentwurf nur von pharmazeutischer Beratung »mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung» die Rede sei, seit mithin zu kurz gegriffen, weil diese Definition Kanäle wie Telefonie, Chats oder Erklärvideos im Vorfeld einer Videoberatung außen vor lasse.

Videogestütztes Arbeiten für PTAs und Apotheker müsse zudem auch außerhalb der Apotheke erleichtert werden. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) für Routineaufgaben in der Arzneimittelversorgung sei zu fördern. 

Telepharmazie müsse »gleichberechtigte und diskriminierungsfrei« in das Sozialrecht einbezogen werden. Dabei müssten grundsätzlich zusätzliche Services, die einen belegbaren Mehrwert für Versicherte haben, gesondert vergütet werden.

Dass Apotheken auch bei telemedizinischen Leistungen assistieren beziehungsweise stärker in die Prävention und Betreuung von Volkskrankheiten eingebunden werden sollen, begrüßt der Versender.  Entscheidend sei, dass solche Beratungsleistungen auch mit digitaler Unterstützung erbracht werden können. 

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