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Coronavirus-Impfkampagne

So versorgen Apotheken Zahnärzte mit Covid-19-Impfstoffen

Ab dem 13. Juni können Patienten erstmals auch bei einem Zahnarzt eine Covid-19-Impfung erhalten. Denn nun steht auch das Bestellprozedere für die Impfstoffe. Die entsprechende sogenannte Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 ist seit heute in Kraft. Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) können Zahnärzte erstmals am Dienstag, den 7. Juni bis 12 Uhr ihre Bestellungen für Impfstoffe in den Apotheken abgeben.
Ev Tebroke
02.06.2022  09:00 Uhr

Seit Kurzem dürfen auch Zahnärzte gegen Covid-19 impfen. Die entsprechend geänderte Impfverordnung, die ihnen die Impfung von Personen die älter als 12 Jahre alt sind, erlaubt, ist seit dem 25. Mai 2022 in Kraft. Voraussetzung ist dabei, dass sie entsprechend ärztlich geschult sind und über eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfung verfügen. Nun ist auch das Prozedere für die Bereitstellung der Impfstoffe geregelt. Wie die anderen Leistungserbringer auch beziehen die Zahnarztpraxen ihre Impfstoffe und das Impfzubehör direkt über die Apotheken. Die Bestellungen erfolgen nach den bisher bekannten Abläufen, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) heute informierte.

Bestellung immer bis Dienstag 12 Uhr

Laut DAV können die Zahnärzte erstmals am Dienstag den 7. Juni bis 12 Uhr die gewünschte Anzahl an Covid-19-Impfdosen in den Apotheken bestellen. Ab der Kalenderwoche 24 sind die Zahnärzte somit in die bundesweite Impfkampagne eingebunden. Die Zahnärzte können dann wie alle anderen impfberechtigten Leistungserbringer auch immer bis Dienstag 12 Uhr ihr Impfstoffkontingent für die darauffolgende Woche in der Apotheke bestellen. Diese gibt ihre Order dann bis 18 Uhr an den Großhandel weiter. Der Großhandel meldet mittwochs zurück, wieviel Impfstoff lieferbar ist. Die Apotheken informieren im Anschluss dann die Praxen sowie Impfstellen über die lieferbare Impfmenge für die darauffolgende Woche.

Für die wöchentlichen Bestellungen des Biontech-Impfstoffs Comirnaty® 30 μg/Dosis gelten für Zahnärzte laut DAV bis auf Weiteres die Höchstbestellmengen von 240 Dosen (40 Vials). Für die wöchentlichen Bestellungen von Spikevax®, Covid-19-Vaccine Janssen, oder auch Nuvaxovid® ist keine Kontingentierung vorgesehen. Da Zahnärzte keine unter 12-Jährige impfen dürfen, entfällt die Bestellmöglichkeit für den Impfstoff Comirnaty® Kinder (5–11 Jahre).

Apotheken dürfen ausschließlich an solche Kassenzahnärzte Impfstoffe abgeben, die sie mit Praxisbedarf versorgen und die ihre Berechtigung zur Impfung entsprechend nachgewiesen haben.

Was die Privatzahnärzte betrifft, so darf nur die jeweilige regelmäßige Bezugsapotheke Impfstoffe bereitstellen. Zur Berechtigung müssen die Privatzahnärzte bei der Erstbestellung in der Apotheke laut Allgemeinverfügung folgendes vorlegen: eine von der zuständigen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatzahnärztin oder Privatzahnarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatzahnärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer besteht. Zudem braucht es eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.

 

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