So profitieren Apotheken von den Energiepreisbremsen |
Für den Strom- und Gasverbrauch gelten ab 2023 Preisbremsen, von denen auch Apotheken profitieren werden. / Foto: IMAGO/Christian Ohde
Das Bundeskabinett hatte schon am 25. November die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Der Bundestag und der Bundesrat winkten die Energiepreisbremsen am 15. Dezember durch. Die Regelungen beziehen sich größtenteils auf Privatkunden, sie gelten aber auch für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Als KMU gelten in der Regel Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Außerdem darf die Summe aller Jahresumsätze die 50 Millionen Euro-Marke nicht übersteigen. Die allermeisten Apotheken dürften von den Neuregelungen also ebenfalls profitieren.
Was die Gaspreisbremse betrifft, erhalten die Kunden Zuschüsse. Diese Zuschüsse zahlt der Bund an die Energieversorger, diese müssen sie in Form von Preisnachlässen an die Kunden weitergeben. Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023. Ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs wird dabei zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, es gibt dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Damit will der Gesetzgeber die Gesellschaft weiter zum Energiesparen motivieren. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Im März werden die Verbraucher und KMU zudem zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Für Mieter gilt, dass ihre Vermieter die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Um den Zeitraum bis zur Entlastung zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem auch die Dezember-Beiträge für alle Verbraucher und KMU. Im Dezember entfällt also die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.