So laufen die Impfstoff-Bestellungen für KW31 |
Ebenfalls erinnert der Verband an die Allgemeinverfügung vom 15. Juli, mit der ein unnötiger Verwurf der Impfstoffe vermieden werden soll. Demnach ist es gestattet, Impfstoffe mit Zubehör auch an Arztpraxen und Betriebsärzte abzugeben, die bei ihnen nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bestellt haben, sofern die Abgabe die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Weiterhin sind Apotheken berechtigt, Covid-19-Impfstoffe an Impfzentren abzugeben. Wenn die Apotheke von dieser Flexibilisierung Gebrauch macht und Impfstoffe abgibt, die ein Arzt bei der Apotheke bestellt, dann aber nicht abgenommen hat, bedarf es laut DAV keiner erneuten Verordnung durch die abnehmende Einrichtung.
Bei der Abgabe müsse die Apotheke jedoch weiterhin eine Begleitdokumentation führen, der Arzt oder das Impfzentrum muss den Erhalt der Impfstoffe bestätigen. Diese Dokumentation sollte die Apotheke unbedingt aufbewahren, heißt es im DAV-Schreiben. Die Abrechnung erfolgt über das ursprünglich ausgestellte Rezept.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.