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Digitale Verordnung

So könnte das E-Rezept für Privatversicherte aussehen

Ab Januar 2022 soll das E-Rezept zunächst das Muster-16-Rezept ablösen. Für PKV-Rezepte gab es bislang weder im Gesetz noch seitens der Gematik eine Digital-Lösung. Das hat sich nun geändert: Die Gematik hat erste Pläne zur Digitalisierung des Privatrezepts vorgelegt.
Jennifer Evans
11.11.2021  10:30 Uhr

Die Digitalisierung des Muster-16-Rezepts ist gesetzlich vorgegeben: Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beauftragte das Bundministerium für Gesundheit (BMG) insbesondere die Gematik damit, den Prozess der Arzneimittel-Verordnung für GKV-Versicherte zu digitalisieren. Für PKV-Rezepte gab es eine solche gesetzliche Vorgabe allerdings nicht. Die PZ hatte ausführlich darüber berichtet. Trotzdem hat die Gematik nun einen Plan (Spezifikationen) vorgelegt, der vorgibt, wie das digitale System auf Privatrezepte ausgeweitet werden kann. Die meisten Schritte des Vorgangs beim Einlösen des privaten E-Rezepts sollen genauso ablaufen, wie es auch für die elektronische Verordnung der GKV-Versicherten geplant ist. Das geht aus einem Entwurf der Technischen Spezifikation hervor, den die Gematik jetzt in ihrem Fachportal veröffentlicht hat.

Auch beim privaten E-Rezept erstellt der Arzt die Verordnung in seiner Software und signiert es mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (HBA). Danach landet es verschlüsselt im Fachdienst der Telematik-Infrastruktur (TI), wo es erst einmal gespeichert ist. Der Versicherte kann dann mit einem Token darauf zugreifen, den er sich entweder als Datamatrix-Code ausdrucken oder sich direkt in der E-Rezept-App der Gematik anzeigen lässt. Seine elektronische Verordnung kann der Patient dann in jeder deutschen (Online-)Apotheke einlösen. Die Apotheke liest den Code aus und übernimmt die Rezeptinformationen aus der TI in ihr Warenwirtschaftssystem. Im Anschluss erzeugt der Fachdienst eine signierte Quittung, mit der die Apotheke die E-Verordnung mit der Kasse abrechnet.

Apotheke erstellt Abrechnungsdatensatz

Und an dieser Stelle soll es nach den derzeitigen Plänen der Gematik bei den Privatrezepten einen Unterschied geben. Und zwar kann die Apotheke dann auf Wunsch des Patienten die Abrechnungsinformationen für das private E-Rezept im Fachdienst der Gematik elektronisch hinterlegen, damit der Versicherte später selbst darauf zugreifen und diese verwalten kann. Dabei soll die Apotheke auch die Aufgabe übernehmen, den Abrechnungsdatensatz zu erstellen. Beim GKV-Rezept ist das Sache des Rechenzentrums. Grundsätzlich ist es nach § 360 Absatz 13 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich, die Abrechnungsinformationen bis zu zehn Jahre im Fachdienst zu speichern, sofern der Patient einverstanden ist.

Privatversicherte müssen nämlich ihre Arztrechnungen zunächst selbst bezahlen und sie danach selbst bei ihrer Versicherung einreichen. Der geplante Zugriff auf die Abrechnungsdaten würde es ihnen erleichtern, die Dokumente etwa über eine App von Drittanbietern direkt an die Versicherung zu übermitteln oder eine Aufstellung der Arztrechnungen für die Erstattung ausdrucken.

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