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Covid-19-Impfzertifikate

So gehen Apotheken mit Impfnachweisen aus dem Ausland um

Das Ausstellen von Impfnachweisen für Menschen, die im Ausland ihre Covid-19-Impfung erhalten haben, war oft mit Unklarheiten verbunden. Die ABDA hat nun ihre Handlungshinweise dazu ergänzt. Geld gibt es aber für diese Fälle (noch) nicht. 
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 08.07.2021  16:32 Uhr

Die ABDA hat ihre Handlungshinweise zur Ausstellung der Covid-19-Zertifikate noch einmal überarbeitet und einige Ergänzungen gegenüber dem Dokument vom 25. Juni vorgenommen, über das die PZ bereits berichtet hatte.

Seit dem 1. Juni 2021 darf jeder Apotheker auf Wunsch des Geimpften ein digitales Covid-19-Impfzertifikat erstellen. Dazu übermittelt er die erforderlichen personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut (RKI). Dort wird das Zertifikat technisch generiert und wieder an die Apotheke zurückgesendet. Ziel des Impfzertifikats ist es, das Reisen innerhalb der EU sowie über die europäischen Grenzen hinweg zu erleichtern.

Grundsätzlich bestätigt das Impfzertifikat nach Angaben der ABDA folgende Fälle:


- Vollständige Schutzimpfung mit einem in der EU zugelassenen Covid-19-Impfstoff, sprich derzeit

Comirnaty® (BioNTech), Vaxzevria® (AstraZeneca), COVID-19-Vaccine Jannsen und COVID-19-Vaccine Moderna (Spikevax®),

- vollständige Schutzimpfung mit zwei in der EU zugelassenen Covid-19-Impfstoffen

- vollständige Schutzimpfung mit einem Covid-19-Impfstoff, der dem in der EU zugelassenen Impfstoff gleichgestellt ist. In dem Fall muss die Apotheke im Modul »Digitales Impfzertifikat« des Apothekenportals den Namen des Impfstoffs eintragen, wie er in der EU zugelassen ist,

- vollständige Schutzimpfung mit zwei Covid-19-Impfstoffen, die den in der EU zugelassenen gleichgestellt sind und dem hetreologen Impfschema gemäß STIKO-Empfehlung entsprechen,

- in der EU zugelassenen Impfstoff gleichgestellt ist, das heißt Anzahl der Impfungen gemäß Zulassung

- Eine Schutzimpfung einer mit einem der oben genannten Covid-19-Impfstoffe geimpften, von Covid-19 genesenen Person, die eine positive Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) nachweisen kann.

Über die aktuell in der EU und Drittstatten zugelassenen Covid-19-Impfstoffe, die von der STIKO empfohlenen beziehungsweise diejenigen, die denen in der EU zugelassenen gleichgestellt sind, informiert das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).

Derzeit keine Vergütung 

Darüber hinaus stellt die ABDA klar, in welchen Fällen das Covid-19-Impfzertifikat ausgestellt werden darf, wenn es um eine Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geht. Auch dürfen die Impfnachweise in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein und entweder in Papierform oder digital vorliegen.

Erst- und Zweitimpfung können immer zeitlich getrennt voneinander erfasst werden. Allerdings weist die ABDA darauf hin, dass nicht allein der QR-Code für die zweite Impfung als Bestätigung ausreicht.

Bei der nachträglichen Ausstellung von Impfzertifikaten für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wird es nun etwas schwieriger. Dazu ist eine Bestätigung in Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) möglich, wenn »ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird, der Antragsteller zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört, und glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann)«, so die ABDA. Noch erhalten Apotheken keine Vergütung, wenn sie Personen ein Covid-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zweck eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des Covid-19-Impfzertifikats überschreiten.

Nach besonderes sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente ist auch die Ausstellung eines Zertifikats für Personen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten möglich. Nämlich dann, wenn ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus dem Drittstaat vorgelegt wird, der Antragsteller zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört und der Covid-19-Impfstoff in der EU zugelassen ist oder einem solchen Impfstoff gleichgestellt ist.

Schweizer Zertifikate akzeptiert

Nach Angaben der ABDA gelten diese Regelungen auch für in Deutschland geimpfte Drittstaatsangehörige – wie zum Beispiel US-Soldaten, die dann in der Apotheke wie EU-Bürger zu behandeln sind. Auch die Schweizer Covid-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das digitale Dokument der EU akzeptiert – und umgekehrt.

Mindestens einmal monatlich sollen die Apotheken ihre erstellten Covid-19-Impfzertifikate nach Angabe einer Sonder-PZN abrechnen, einen Überblick soll dann das Modul »COVID-19-Impfzertifikat« im Apothekenportal liefern. »Alsbald die technischen Details geklärt sind, wird zusätzlich hierüber berichtet«, heißt es seitens der ABDA.

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