So gehen Apotheken mit Impfnachweisen aus dem Ausland um |
| Jennifer Evans |
| 08.07.2021 16:32 Uhr |
Darüber hinaus stellt die ABDA klar, in welchen Fällen das Covid-19-Impfzertifikat ausgestellt werden darf, wenn es um eine Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geht. Auch dürfen die Impfnachweise in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein und entweder in Papierform oder digital vorliegen.
Erst- und Zweitimpfung können immer zeitlich getrennt voneinander erfasst werden. Allerdings weist die ABDA darauf hin, dass nicht allein der QR-Code für die zweite Impfung als Bestätigung ausreicht.
Bei der nachträglichen Ausstellung von Impfzertifikaten für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wird es nun etwas schwieriger. Dazu ist eine Bestätigung in Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) möglich, wenn »ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird, der Antragsteller zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört, und glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann)«, so die ABDA. Noch erhalten Apotheken keine Vergütung, wenn sie Personen ein Covid-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zweck eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des Covid-19-Impfzertifikats überschreiten.
Nach besonderes sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente ist auch die Ausstellung eines Zertifikats für Personen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten möglich. Nämlich dann, wenn ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus dem Drittstaat vorgelegt wird, der Antragsteller zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört und der Covid-19-Impfstoff in der EU zugelassen ist oder einem solchen Impfstoff gleichgestellt ist.
Nach Angaben der ABDA gelten diese Regelungen auch für in Deutschland geimpfte Drittstaatsangehörige – wie zum Beispiel US-Soldaten, die dann in der Apotheke wie EU-Bürger zu behandeln sind. Auch die Schweizer Covid-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das digitale Dokument der EU akzeptiert – und umgekehrt.
Mindestens einmal monatlich sollen die Apotheken ihre erstellten Covid-19-Impfzertifikate nach Angabe einer Sonder-PZN abrechnen, einen Überblick soll dann das Modul »COVID-19-Impfzertifikat« im Apothekenportal liefern. »Alsbald die technischen Details geklärt sind, wird zusätzlich hierüber berichtet«, heißt es seitens der ABDA.