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So funktioniert die Ausstellung der Genesenenzertifikate

Seit dem heutigen Dienstagmorgen können Apotheken auch sogenannte Genesenenzertifikate ausstellen. Die digitalen Ausweise sind für Menschen gedacht, die am Coronavirus erkrankt waren und bislang keine Impfung erhalten haben. Bei der Ausstellung der neuen Zertifikate müssen die Apotheken einen Plausibilitätscheck durchführen. Technisch gesehen ändert sich aber nichts am Ausstellungsverfahren.
Benjamin Rohrer
24.08.2021  10:40 Uhr

Schon seit Wochen stellen Apotheken digitale Impfzertifikate aus. Auch Menschen, die nach einer Infektion nur eine Impfung bekommen haben, können sich ein solches Zertifikat in der Apotheke ihrer Wahl ausstellen lassen. Seit dem heutigen Dienstagmorgen (10.00 Uhr) ist eine weitere Personengruppe hinzu gekommen, die die Apotheken mit digitalen Coronavirus-Zertifikaten versorgen können: Genesene, die bislang keine Impfung erhalten haben. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Coronavirus-Testverordnung entsprechend geändert. Bislang haben sich rund 3,8 Millionen Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert.

Die neue Verordnung ist inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) teilt in seinem Apothekenportal mit, dass zum Zertifikatsserver des Robert-Koch-Instituts (RKI) ein »produktiver Zugang« bestehe und dass notwendige Schnittstellentests abgeschlossen seien. Die Ausstellung der Genesenenzertifikate sei also ab sofort möglich.

Zeitgleich dazu hat die ABDA am heutigen Vormittag ihre Handlungsempfehlungen für die Ausstellung solcher Zertifikate veröffentlicht. In der Apotheke müssen die Genesenen einen Lichtbildausweis und einen Infektionsnachweis in Form eines PCR-Tests vorlegen. Dem Infektionsschutzgesetz zufolge muss dieser Nachweis die folgenden Angaben enthalten: Name und Geburtsdatum der getesteten Person, das Datum der Testung sowie Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung (PCR), und zum Aussteller. Das Datum der Testung sollte mindestens 28 und maximal 180 Tage zurückliegen.

Datum des Tests: Maximal 180 Tage alt

Die Apotheker sollen eine Plausibilitätsprüfung dieser Angaben machen. Die Angaben zum Genesenen in dem vorgelegten Genesenennachweis müssen eindeutig mit den Angaben eines ausweisenden amtlichen Dokuments und dem Portraitfoto des Dokuments abgeglichen werden. Der Apotheker soll dann im Portal die neue Maske für Genesenenzertifikate öffnen und den Namen, das Geburtsdatum sowie das Datum des Tests in die bereits von den Impfzertifikaten bekannte Maske im Apothekenportal eintragen. Aus der Angabe zum Testdatum wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet. Die eingegebenen Angaben werden über das Portal an das RKI übermittelt, welches das Genesenenzertifikat generiert. Die Ausstellung des Zertifikats erfolgt dann wie bei den anderen Zertifikaten per QR-Code entweder ausgedruckt oder per Scan am Apotheken-PC.

Für die Erzeugung der neuen Zertifikate erhalten die Apotheken laut Testverordnung 6 Euro pro Zertifikat. Auch am Abrechnungsverfahren ändert sich nichts. Mindestens einmal monatlich sollen die erstellten Zertifikate abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt per Sonderbeleg, der über die Angabe von je einer Sonder-PZN die Anzahl der erstellten Zertifikate ausweisen soll. Die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten Zertifikate ist über das Modul »Covid-19-Impfzertifikat« im Apothekenportal abrufbar.

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