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Identitätsprüfungen in der Apotheke

Sind sie wirklich notwendig?

Angesichts des hohen Niveaus der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen Industrie könnte man die Notwendigkeit zusätzlicher Identitätsprüfungen in der Apotheke bei vorliegendem Prüfzertifikat gemäß §6 ApBetrO infrage stellen. Wie unverzichtbar Identitätsprüfungen in Apotheken weiterhin sind, zeigt ein aktueller Fall einer Ausgangsstoffverwechslung.
AutorKontaktMona Abdel Tawab
AutorKontaktJürgen Meins
AutorKontaktMarvin Römmelt
AutorKontaktAndrea Roth
Datum 27.08.2020  09:00 Uhr

Aufgrund nicht entsprochener Identitätsprüfungen gingen jüngst drei Meldungen samt zwei Mustereinsendungen bei der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) zu mikronisiertem Erythromycin ein. Beispielhaft ist in Abbildung 1 das in einer meldenden Apotheke mittels Nahinfrarotspektroskopie (NIR) aufgenommene nicht entsprochene Spektrum der betroffenen Erythromycin-Charge im Vergleich zum Referenzspektrum der NIR-Datenbank aufgeführt (Abbildung 1).

Zwecks unabhängiger laboranalytischer Überprüfung der Beanstandung leitete die AMK die beiden betroffenen Muster an das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) weiter.  Die Überprüfung der Identität im ZL mittels Infrarot (IR)-Spektroskopie (2.2.24) mit ATR Technik nach der Ph. Eur. Monographie für Erythromycin 9.0/0179 (Identität A) ergab ebenfalls eine sichtbare Abweichung der Probe vom Referenzspektrum (Abbildung 2).

Gleichzeitig deutete die unverkennbare Ähnlichkeit beider Spektren darauf hin, dass es sich bei den beanstandeten Proben möglicherweise um ein Salz oder Ester des Erythromycins handeln könnte. In der Tat konnte schließlich eine 100-prozentige Übereinstimmung mit dem IR-Spektrum des Erythromycinstearats festgestellt werden. Die Vermutung, dass es sich bei den beanstandeten Proben nicht um Erythromycin sondern um Erythromycinstearat handeln oder die Probe mit Erythromycinstearat verunreinigt sein könnte, konnte schließlich auch massenspektrometrisch bestätigt werden.

Bei einer Gehaltsbestimmung mittels einer ZL-internen HPLC-Methode konnte ein Gehalt von 64,2 Prozent für die Erythromycin Base (A, B und C, wasserhaltig) ermittelt werden. Dieser entspricht dem molaren Anteil von Erythromycin im Erythromycinstearat. Damit bestätigt sich auch mengenmäßig der Verdacht, dass es bei den beanstandeten Proben zu einer Verwechslung des Erythromycins mit Erythromycinstearat gekommen sein muss.

Auf Basis dieser im ZL durchgeführten Untersuchungen informierte die AMK beteiligte Stellen und gab schließlich den Rückruf der betreffenden Erythromycin-Charge bekannt (siehe AMK-Meldung vom 20.8.2020 in der Pharmazeutischen Zeitung 34/2020).

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung bei den sehr hohen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Arzneistoffproduktion nahezu ausgeschlossen werden kann, zeigt der vorliegende Fall, dass sich Apotheken hierbei keineswegs in 100-prozentiger Sicherheit wiegen können. Die gewissenhafte Identitätsprüfung aller eingesetzten Ausgangsstoffe stellt daher eine Grundvoraussetzung für die Qualitätssicherung von Rezepturarzneimitteln dar.  

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