Selbstzahler-Termine in der Kritik |
| Melanie Höhn |
| 05.08.2025 15:00 Uhr |
Laut BMG kann die bevorzugte Vergabe früherer Selbstzahlertermine an gesetzlich Versicherte einen Verstoß gegen § 32 MBO-Ä darstellen. Die Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten obliege den Ländern beziehungsweise der jeweiligen Ärztekammer. »Bei Verstößen gegen berufsrechtliche oder berufsethische Pflichten sehen die Heilberufekammergesetze der Länder in der Regel vor, dass die jeweilige Kammer ein förmliches berufsrechtliches Verfahren einleiten und den Verstoß durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme ahnden kann«, so das Ministerium. Die Ärztekammern unterlägen in der Regel der Rechtsaufsicht der Länder. Patientinnen und Patienten hätten daher die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständige Ärztekammer oder auch an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
Und weiter heißt es: »Soweit das Verhalten einer einzelnen Vertragsärztin oder eines einzelnen Vertragsarztes Grund zur Beanstandung gibt, kann dies bei Verstößen gegen das Vertragsarztrecht ebenfalls von der zuständigen KV überprüft werden. Diese haben die Aufgabe, Vorwürfen gegenüber ihren Mitgliedern nachzugehen und Einzelfälle zu prüfen. Sie können bei einem festgestellten Fehlverhalten Disziplinarmaßnahmen verhängen.« In gravierenden Fällen komme sogar die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss in Betracht. Die KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht der jeweils obersten Landesbehörde: »Sollte diese ihren oben beschriebenen gesetzlichen Aufgaben nicht sachgerecht nachkommen, können sich Betroffene daher auch direkt an das zuständige Landesministerium wenden«, so das BMG.
In Hinblick auf die Terminvermittlung durch private Anbieter beobachtet die Bundesregierung die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und führe Gespräche mit relevanten Akteurinnen und Akteuren, zuletzt im Juni 2025 mit einem gemeinnützigen Bundesverband. In dem Zusammenhang sei die Bundesregierung auch darüber informiert worden, dass auf privaten Terminbuchungsplattformen gesetzlich versicherten Personen im Buchungsvorgang teilweise Termine für selbstzahlende oder für privat versicherte Personen angeboten werden, obwohl diese Option im Vorfeld mittels einer Filtermaske ausgeschlossen worden sei.
»Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage der Auslegung zu § 18 Absatz 8 Satz 3 Nummer 2 BMV-Ä im Einzelfall ist nicht Aufgabe der Bundesregierung«, heißt es weiter. »Bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform der ambulanten Versorgung wird die Regulierung von Terminvermittlungsplattformen angesichts der Gewährleistung einer qualifizierten und bedarfsgerechten Patientensteuerung geprüft werden.«