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Verhandlung DAV und Kassen

Schiedsspruch legt Cannabis-Preise fest

Ein Jahr hat es gedauert, bis ein Schiedsspruch gefallen ist, der Preis und Abrechnung von Medizinal-Cannabisblüten festlegt. Nach PZ-Informationen ist der DAV so unglücklich mit dem Ergebnis, dass er über eine Klage nachdenkt.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 04.08.2022  11:30 Uhr

Nach fünf Verhandlungsterminen zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ist es nun soweit: ein Schiedsspruch ist gefallen. Streitthema waren dieses Mal die Medizinal-Cannabisblüten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Genauer gesagt, wie sich deren Preise und Abrechnungsregeln in Zukunft gestalten sollen.

Der Schiedsspruch, der der PZ vorliegt, sieht nun drei Neuerungen in der Anlage 10 der Hilfstaxe vor, die rückwirkend zum 1. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Und zwar in den Bereichen Preisbildung für alle Sorten der BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand, für die Preisbildung in Zubereitungen sowie die Abrechnung von vernichteten BfArM-Cannabisblüten.

Zum Hintergrund: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte den DAV und den GKV-Spitzenverband im April 2021 aufgefordert, die BfArM-Cannabisblüten aufgrund ihres niedrigeren Herstellerabgabepreises von 4,30 Euro pro Gramm in der Hilfstaxe zu berücksichtigen. Weil die Verhandlungspartner sich aber nicht einigen konnten, kam die Schiedsstelle ins Spiel. Die nun ergänzten Paragrafen in der Hilfstaxe betreffen lediglich die Blüten aus deutschem Anbau. Für importierte Cannabisblüten gelten nach wie vor die bereits vereinbarten Vergütungsregeln aus dem Jahr 2020.

Abrechnung direkt mit den Kassen

Im Detail beinhaltet der Schiedsspruch nun Folgendes: Für Blüten im unveränderten Zustand ist der vom BfArM mitgeteilte Preis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm sowie zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent auf die verordnete Menge abrechnungsfähig. Die Apotheke soll für die Abrechnung das Sonderkennzeichen 06461423 nutzen. Mit Blick auf die Zubereitungen ist auf die 4,30 Euro für die verordnete Menge ein Zuschlag von 90 Prozent abrechnungsfähig. In diesem Fall muss das Sonderkennzeichen 06461446 auf der Abrechnung stehen. Diese beiden Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2023. Wird die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, besteht sie so lange weiter, bis ein neuer Vertrag an ihre Stelle tritt.

Befristet bis zum selben Datum sind auch die Sonderregungen, die sich mit dem Umgang von vernichteten Cannabisblüten befassen. Laut Schiedsspruch darf eine Apotheke maximal vier Mal im Jahr nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte, zwischen 5 bis maximal 45 Gramm, zu 4,30 Euro je Gramm abrechnen. Achtung: Mehrere angebrochene Gebinde verschiedener Sorten dürfen aber nicht auf einer Abrechnung erscheinen.

Die Rechnung wird dann spätestens im Folgemonat nach der Vernichtung direkt an die Kasse gestellt. Wenn folgende Dokument beiliegen, soll die Kasse dann innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang erstatten:

  • eine Kopie des Vernichtungsprotokolls,
  • eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, unter Ergänzung der Versichertennummer des Versicherten,
  • das Prüfzertifikat für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten inklusive Haltbarkeitsdatum,
  • den Betäubungsmittelabgabebeleg (Lieferschein) des Lieferanten für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten,
  • das konkrete Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalenderjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat

Das Thema Vernichtung ist deswegen wichtig, weil seit dem 1. Juli 2021 BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm in den Markt kommen und dann zum Teil nur noch vier Monate oder weniger haltbar sind.

Zur Erinnerung: Der Verkauf von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau startete im Juli 2021 über die Cannabisagentur. Diese ist beim BfArM angesiedelt und verantwortet sowohl Anbau, Ernte und Verarbeitung der Blüten als auch Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung sowie die Abgabe an Apotheken. Grundsätzlich darf ein Unternehmen nur mit einer Genehmigung der Agentur Medizinalhanf in Deutschland anbauen.

DAV denkt über Klage nach

Der DAV ist allerdings nicht ganz einverstanden mit dem Ergebnis, das die Schiedsstelle präsentiert hat. Zum einen, weil sie der Forderungen der Apotheker nach einer aufwandsbezogenen Vergütung, die oberhalb der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) liegt, nicht nachgekommen ist. Und zum anderen, weil sie ebenfalls die Erstattung des Einkaufspreises aller vernichteter Mengen nicht berücksichtigt hat. Nach PZ-Informationen will der DAV nun prüfen, ob er gegen den Schiedsspruch Klage einreicht. Das müsste dann jedoch innerhalb der entsprechenden Frist von einem Monat passieren.

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