Schadenersatz-Urteil am 6. November |
Cornelia Dölger |
01.08.2025 09:52 Uhr |
Im Streit um Schadenersatzforderungen von Doc Morris gegen die Apothekerkammer Nordrhein soll am 6. November entschieden werden. / © Imago/Arnulf Hettrich
Bis zuletzt war gestern beim Verhandlungstag nicht klar, ob der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) noch am selben Tag sein Urteil in der Schadenersatzklage (I ZR 182/22) Doc Morris gegen die Kammer Nordrhein verkünden würde. Am Ende kam der Hinweis, dass zumindest nicht mehr am selben Tag entschieden wird; komplex ist der Sachverhalt laut dem Vorsitzenden Richter.
Heute ließ der BGH dann wissen, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag, 6. November 2025, bestimmt werde. Somit hat der Senat noch ein gutes Vierteljahr Zeit für sein Urteil samt Begründung. Es geht um die Frage, ob die einstweiligen Verfügungen, die die Kammer zwischen 2013 und 2015 gegen damalige Rx-Werbeaktionen von Doc Morris erwirkt hatte, rechtmäßig waren. Für den Fall, dass sie es nicht waren, macht der Versender Schadenersatz in Höhe von 18 Millionen Euro geltend.
Anstoß für den Gegenschlag des Versenders war, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2016 entschieden hatte, dass die Rx-Preisbindung nicht für EU-Versender gilt. Er fokussierte damals aber nur auf die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU; die nationale Gesetzgebung, namentlich das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG), nahm der EuGH nicht in den Blick.
Im HWG ist geregelt, unter welchen Umständen für Arzneimittel geworben werden darf. Die Grenzen sind eng; für Arzneimittel als besonderes Gut sollen keine Kaufanreize gesetzt werden. Allerdings sind Ausnahmen möglich sowie Gegenausnahmen, was den Streit kompliziert macht.
Der EuGH befand schon im Februar dieses Jahr zwei der fünf Werbeaktionen für nicht konform mit dem EU-Recht. Hierzu sagte der Anwalt der Doc-Morris-Seite gestern, man wolle sich in diesen Fällen »sicherlich jetzt nicht mehr verkämpfen und das weiter verfolgen«. Gleichwohl sei Preiswettbewerb doch von der EU gewollt.
Der Vorsitzende Richter schränkte ein, dass der EuGH nicht jeden Preiswettbewerb freigeben wolle. Vier der fünf angegriffenen einstweiligen Verfügungen gegen Doc Morris halte man im Übrigen für gerechtfertigt, ließ er durchblicken. Ob Doc Morris damit erwägt, von den Schadenersatzforderungen abzusehen, ist unklar.
Dass es neben dem HWG noch mehr geben könnte, was die Versender in ihre Schranken weisen könnte, sprach der Richter zudem an. Er streifte die Länderliste, die beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) geführt wird und auf der die Länder genannt werden, aus denen Humanarzneimittel nach Deutschland versandt werden dürfen. Die Niederlande, Sitz von Doc Morris und Co., gehören bekanntlich dazu.
Die entsprechenden Vorgaben für diese Länder seien verbindlich, machte der Richter gestern deutlich. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob diese eingehalten werden, etwa die Unterhaltung einer ausgestatteten Präsenzapotheke. Hier habe das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), nicht ausreichend geprüft.