| Cornelia Dölger |
| 16.01.2025 16:00 Uhr |
In dem Beschluss macht die 3. Kammer des 1. Senats deutlich, dass sie anders als das Sanitätshaus dessen Grundrechte nicht verletzt sehe. Der Kläger sei nicht materiell von der Regelung im ALBVVG betroffen. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit garantiere Marktteilnehmern keinen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit, wie sie moniert worden war, könne nur dann vorliegen, »wenn Wettbewerbschancen spezifisch erheblich beeinträchtigt« würden; hierzu lägen aber keine ausreichenden Belege vor.
Das im Juli 2023 beschlossene ALBVVG befreit die Offizinen von der allgemeinen Präqualifizierungspflicht bei apothekenüblichen Hilfsmitteln. Da sich der DAV und der GKV-Spitzenverband einigen mussten, was unter »apothekenüblich« zu verstehen ist, war die Präqualifizierungspflicht erst zum 1. April 2024 weggefallen. Für 21 Produkte gilt die Präqualifizierungspflicht weiterhin.