| Alexander Müller |
| 05.02.2026 11:10 Uhr |
Der EuGH hat ausländische Versender 2016 von der deutschen Arzneimittelpreisbindung befreit – aber gilt die Begründung nach Einführung des E-Rezepts noch? / © Imago/Patrick Scheiber
Über Rx-Boni wird seit Jahren gestritten. In Deutschland schien die Frage schon 2012 eigentlich geklärt, als der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschied, dass die Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten sind. Doch dann urteilte der EuGH im Jahr 2016, dass sich ausländische Versender nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen.
Der deutsche Gesetzgeber reagierte und zog das Boni-Verbot vom Arzneimittelrecht in das Sozialrecht um. Gemäß § 129 SGB V sind Rabatte damit zumindest im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung unzulässig. Doch Shop Apotheke, Doc Morris & Co. scheren sich nicht um dieses Verbot und gewähren weiterhin Rabatte und Gutscheine. Aus Sicht der Versender wird auch die neue Rechtslage einer europarechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bonus-Verbot im SGB V steht noch aus, allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in anderen Entscheidungen durchblicken lassen, dass er die Rechtfertigung für die Preisbindung – ein Erhalt einer flächendeckenden Arzneimittel-Versorgung – gerne detaillierter begründet hätte. Anders ausgedrückt: Einen Zusammenhang zwischen dem anhaltenden Rückgang der Apotheken und den Rabattaktionen der Versender wasserdicht zu belegen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Bislang ist die Regierung mit ihren Argumenten bei Gerichten jedenfalls nicht vollends durchgedrungen.
Auch Rechtsanwalt Douglas hat Zweifel, dass man die Gerichte von der Notwendigkeit der Preisbindung für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung überzeugen kann. Aber vielleicht geht es auch gar nicht mehr darum, das Rx-Boni-Verbot auf diese Weise zu rechtfertigen, so Douglas, der unter anderem die Apothekerkammer Nordrhein in vielen Verfahren gegen Versender vertreten hat.
Mit der Einführung des E-Rezepts sei nämlich die Begründung hinfällig, warum den Versender die Boni-Gewährung überhaupt nach europäischem Recht zugestanden wurde, führte Douglas beim BVDAK-Kooperationsgipfel in München aus.
Der EuGH hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Preisbindung ausländische Versender stärker belaste als heimische Apotheken. Wenn die Patienten ihre Rezepte erst in die Niederlande schicken und dann mehrere Tage auf ihre Medikamente warten müssen, hätten die Versender einen Wettbewerbsnachteil, den sie mit Rabatten ausgleichen müssen, so das Argument der EuGH-Richter für den freien Warenverkehr.
»Aber gibt es denn überhaupt noch diese Ungleichbehandlung?«, fragt sich Douglas. Mit dem E-Rezept und dem eigens für die Versender eingeführten Card-Link-Verfahren seien die Hürden für den Zugang zum deutschen Markt abgebaut. Die damalige Begründung des EuGH hält Douglas damit für hinfällig.
Aus seiner Sicht müsste in einem neuen Verfahren nicht mehr über die Rechtfertigung der Preisbindung gestritten werden, sondern über die Betroffenheit des grenzüberschreitenden Handels. »Die Regelung betrifft Apotheken in den Niederlanden nicht anders als in Deutschland«, so Douglas.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.