»Rücknahme der Teillegalisierung unwahrscheinlich« |
Melanie Höhn |
30.04.2025 16:04 Uhr |
Beim Thema Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) glaubt Homberg, dass es weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Pharmaindustrie bleiben werde und es nur kleine Änderungen mit der neuen Regierung geben wird. Seit der Teillegalisierung im Jahr 2024 sind die Verschreibungen von Medizinalcannabis enorm angestiegen – vor allem Privatrezepte wurden seitdem viel häufiger ausgestellt. »Ich denke, dass wir eine Verlagerung vom illegalen Markt hin zum medizinischen Markt beobachten, die Nutzung durch Erwachsene wird zunehmend medizinisch. Anders lässt sich dieser Anstieg nur schwer nachvollziehen«, so Homberg. Der Rechtsanwalt betonte, dass der Vertrieb von Medizinalcannabis über Online-Plattformen deutlich zugenommen habe, die vermehrt in die Kritik geraten seien.
Gegen diese fragwürdigen Angebote ging die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) juristisch vor und klagte erfolgreich gegen die Plattform »Dr. Ansay«, die medizinisches Cannabis auf Privatrezept anbietet. Das Landgericht Hamburg erklärte, dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt für eine Behandlung mit Cannabis notwendig ist. Außerdem sieht das Gericht in dem Angebot eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Erst kürzlich hatte sich die Ärztekammer Nordrhein gegen Online-Verschreibungen von Medizinalcannabis ausgesprochen und gefordert, dass es nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt verschrieben werden sollte.
Homberg selbst vertritt als Anwalt einige dieser Plattformen, die Unterlassungsaufforderungen erhalten hätten, wie er auf der ICBC ausführte. Verschiedene Behörden hätten Fragen zur Beziehung der Plattformen mit Ärzten und Apotheken gestellt. »Die Plattformen dürfen nicht dem Eindruck erwecken, medizinische Dienstleistungen anzubieten«, sagte er. »Das dürfen sie gesetzlich nicht«. Zudem müssten die Plattformen das Berufsrecht für Apotheker und Ärzte einhalten. »Das ist kompliziert. Diese Einschränkungen sind ein Dschungel, durch den man sich navigieren muss.« Zudem sei auch keine Werbung für medizinisches Cannabis erlaubt, weil es ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel sei.