Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign
Dringlichkeitsliste

Rezept-Abrechnung ohne Engpass-Pauschale

Für Rezepte auf Basis der Dringlichkeitsliste, die den Apotheken den erleichterten Austausch von nicht verfügbaren Kinderarzneimitteln gegen alternative Produkte ermöglicht, kann keine Lieferengpass-Pauschale geltend gemacht werden. Laut ABDA bedarf es daher keiner Sonder-PZN zur Nichtverfügbarkeit auf dem Rezept.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 05.01.2024  14:15 Uhr

Seit Mitte Dezember ist der erleichterte Austausch von Kinderarzneimitteln auf Basis der sogenannten Dringlichkeitsliste möglich. Geregelt ist dies im Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG), das am 16. Dezember in Kraft getreten ist. Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Liste nennt derzeit rund 350 essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der aktuellen Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen.

Für die Abrechnung der auf Basis dieser Liste ausgetauschten Medikamente stehen den Apotheken zur Kennzeichnung auf dem Rezept zwei neue Sonderkennzeichen zur Verfügung: Für das Muster-16-Rezept ist das die PZN 18774446; für das E-Rezept ist die PZN 18774452 zu verwenden. Nicht aufzudrucken ist hingegen das Sonderkennzeichen für Nichtverfügbarkeit. Darauf weist die ABDA ausdrücklich hin.

Bislang herrscht anscheinend Unsicherheit darüber, wie bei der Rezeptbedruckung im Hinblick auf den Austausch nach Dringlichkeitsliste zu verfahren ist. Laut ABDA wird diese Frage derzeit von Apothekenrechenzentren und Softwarehäusern unterschiedlich gehandhabt.

In einer Information an die Spitzen der Apothekerverbände stellt die Bundesvereinigung nun eindeutig klar, dass mit den Kassen lediglich der Abdruck der oben genannten neuen Sonderkennzeichen vereinbart sei, die zusätzliche Angabe der PZN für Nichtverfügbarkeit hingegen nicht. Letztere sei nur erforderlich, wenn die Lieferengpasspauschale geltend gemacht werden soll, heißt es in dem Schreiben. Die ABDA geht jedoch davon aus, »dass der Zuschlag nicht in den Fällen der Dringlichkeitsliste, also des § 129 Absatz 2b SGB V, anfällt«.

Gefahr von Retaxationen

Um den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Apotheken beim Management der vielen Arzneimittel-Lieferengpässe zu honorieren, ist mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) seit Juni letzten Jahres eine Engpasspauschale in Höhe von 50 Cent pro ausgetauschtem RX-Medikament vorgesehen. Die ABDA hat den Betrag als viel zu niedrig kritisiert und stattdessen eine Pauschale in Höhe von 21 Euro gefordert, um den Aufwand wirtschaftlich angemessen kompensieren zu können. Um diese Pauschale bei der Rezeptabrechnung bei den Kassen geltend zu machen, müssen die Apotheken ein Sonderkennzeichen zur Nichtverfügbarkeit auf der Verordnung vermerken.

Die Medikamente der Dringlichkeitsliste sind allerdings nicht von dieser Regelung erfasst. Denn laut Gesetz gilt die Pauschale nur für den Austausch gemäß § 129 Absatz 2a SGB V. Nach Ansicht der ABDA ist daher die Angabe der Nichtverfügbarkeits-PZN »überflüssig« und die Abrechnung der Lieferengpasspauschale in Fällen der Dringlichkeitsliste »unzulässig«. Die Bundesvereinigung bittet dies zu beachten, um Retaxationen zu vermeiden. Die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren würden gleichlautend informiert, heißt es.

Gegenüber der PZ hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium Anfang Dezember eine Anpassung der Engpasspauschalenregelung in Aussicht gestellt.

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa