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Dringlichkeitsliste
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Rezept-Abrechnung ohne Engpass-Pauschale

Für Rezepte auf Basis der Dringlichkeitsliste, die den Apotheken den erleichterten Austausch von nicht verfügbaren Kinderarzneimitteln gegen alternative Produkte ermöglicht, kann keine Lieferengpass-Pauschale geltend gemacht werden. Laut ABDA bedarf es daher keiner Sonder-PZN zur Nichtverfügbarkeit auf dem Rezept.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 05.01.2024  14:15 Uhr

Seit Mitte Dezember ist der erleichterte Austausch von Kinderarzneimitteln auf Basis der sogenannten Dringlichkeitsliste möglich. Geregelt ist dies im Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG), das am 16. Dezember in Kraft getreten ist. Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Liste nennt derzeit rund 350 essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der aktuellen Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen.

Für die Abrechnung der auf Basis dieser Liste ausgetauschten Medikamente stehen den Apotheken zur Kennzeichnung auf dem Rezept zwei neue Sonderkennzeichen zur Verfügung: Für das Muster-16-Rezept ist das die PZN 18774446; für das E-Rezept ist die PZN 18774452 zu verwenden. Nicht aufzudrucken ist hingegen das Sonderkennzeichen für Nichtverfügbarkeit. Darauf weist die ABDA ausdrücklich hin.

Bislang herrscht anscheinend Unsicherheit darüber, wie bei der Rezeptbedruckung im Hinblick auf den Austausch nach Dringlichkeitsliste zu verfahren ist. Laut ABDA wird diese Frage derzeit von Apothekenrechenzentren und Softwarehäusern unterschiedlich gehandhabt.

In einer Information an die Spitzen der Apothekerverbände stellt die Bundesvereinigung nun eindeutig klar, dass mit den Kassen lediglich der Abdruck der oben genannten neuen Sonderkennzeichen vereinbart sei, die zusätzliche Angabe der PZN für Nichtverfügbarkeit hingegen nicht. Letztere sei nur erforderlich, wenn die Lieferengpasspauschale geltend gemacht werden soll, heißt es in dem Schreiben. Die ABDA geht jedoch davon aus, »dass der Zuschlag nicht in den Fällen der Dringlichkeitsliste, also des § 129 Absatz 2b SGB V, anfällt«.

Gefahr von Retaxationen

Um den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Apotheken beim Management der vielen Arzneimittel-Lieferengpässe zu honorieren, ist mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) seit Juni letzten Jahres eine Engpasspauschale in Höhe von 50 Cent pro ausgetauschtem RX-Medikament vorgesehen. Die ABDA hat den Betrag als viel zu niedrig kritisiert und stattdessen eine Pauschale in Höhe von 21 Euro gefordert, um den Aufwand wirtschaftlich angemessen kompensieren zu können. Um diese Pauschale bei der Rezeptabrechnung bei den Kassen geltend zu machen, müssen die Apotheken ein Sonderkennzeichen zur Nichtverfügbarkeit auf der Verordnung vermerken.

Die Medikamente der Dringlichkeitsliste sind allerdings nicht von dieser Regelung erfasst. Denn laut Gesetz gilt die Pauschale nur für den Austausch gemäß § 129 Absatz 2a SGB V. Nach Ansicht der ABDA ist daher die Angabe der Nichtverfügbarkeits-PZN »überflüssig« und die Abrechnung der Lieferengpasspauschale in Fällen der Dringlichkeitsliste »unzulässig«. Die Bundesvereinigung bittet dies zu beachten, um Retaxationen zu vermeiden. Die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren würden gleichlautend informiert, heißt es.

Gegenüber der PZ hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium Anfang Dezember eine Anpassung der Engpasspauschalenregelung in Aussicht gestellt.

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