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Neue Zulassung
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Retaxgefahr bei Tocilizumab

Aufgrund einer Zulassungsübertragung beim Tocilizumab-Biosimilar Tofidence drohen den Apotheken möglicherweise Retaxationen. Hintergrund sind Unstimmigkeiten bezüglich des Abschlags.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 16.03.2026  15:00 Uhr

Tofidence (Tocilizumab) wurde von Bio-Thera Solutions entwickelt. Das Medikament ist ein Biosimilar zum Referenzprodukt Roactemra von Roche. Über die Vermarktungsrechte gab es eine Vereinbarung mit Biogen.

Der auf biopharmazeutische Arzneimittel spezialisierte Hersteller Bio-Thera Solutions arbeitet auch mit Stada im Bereich der Biosimilars zusammen. Im August 2025 wurde diese Allianz auf den monoklonalen Antikörper Tocilizumab erweitert. Demnach ist Bio-Thera weiter für Entwicklung, Herstellung und Lieferung des Biosimilars verantwortlich, Stada hält die exklusiven Vermarktungsrechte in der EU, Großbritannien und der Schweiz.

Stada hat für Tofidence einen Anbieterwechsel vorgenommen. Das Produkt firmiert jetzt unter dem Warenzeichen auf »Tocilizumab Stada«. Zulassungsnummer und Wirkstoffhersteller blieben unverändert, da es sich um einen Vertriebswechsel handelte.

Der GKV-Spitzenverband bewertet Tocilizumab Stada als Bioidentical und hält daher den bisherigen Abschlag von 4,5 Prozent, der bislang für Tofidence anfiel, auch für das neue Warenzeichen für anwendbar. Nach Auffassung des DAV ist die Fallkonstellation aber nicht in der Hilfstaxe geregelt ist – entsprechend wäre kein Abschlag anzuwenden.

Diese Überlegung hat auch wirtschaftliche Gründe: Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass Stada die Einkaufskonditionen gegenüber den Apotheken ändert. In diesem Fall hätten die Apotheken mit dem Abschlag ein Problem.

Auslegung der Hilfstaxe

Rechtlich geht es um Anlage 3 zur Hilfstaxe. In Teil 2, Ziffer 4.2 heißt es: »Für Bioidenticals, die ab dem 1. März 2020 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt, sofern in Anhang 2 für ein bioidentisches Arzneimittel ein Abschlag festgelegt ist, dieser zunächst bis zum Abschluss einer Vereinbarung auch für das neue Arzneimittel.«

Umstritten zwischen den Vertragspartnern ist nun, ob es sich um dasselbe Arzneimittel handelt, wie die Kassen meinen, oder ob der DAV recht hat, weil das Biogen-Produkt außer Vertrieb gemeldet wurde. In den Verhandlungen konnten sich die Vertragspartner nicht einigen, in der Software ist der Abschlag aktuell nicht hinterlegt.

Der GKV-Spitzenverband hat angekündigt, dass Retaxationen seiner Mitgliedskassen nicht ausgeschlossen werden. Alledings würden diese nur die Differenz betreffen, nicht den kompletten Wert des Arzneimittels.

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