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Schiedsstelle

Retaxgefahr bei Entlassrezepten gemindert

Im Streit um teils widersprüchliche Regeln für Entlassverordnungen können die Apotheken aufatmen. Laut Schiedsstelle soll es einen Kompromiss geben, der die Prüf- und Heilungspflichten der Apotheken reduziert.
Cornelia Dölger
19.11.2024  16:20 Uhr
Landesverbände wollten Anpassung nicht mittragen

Landesverbände wollten Anpassung nicht mittragen

Zum Hintergrund:  Am Entlassmanagement sind mehrere Partner beteiligt, zunächst die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Diese drei Vertragspartner orientieren sich am Rahmenvertrag über das Entlassmanagement. Sie verständigten sich vergangenes Jahr auf eine Änderung dieses Regelwerks, nämlich auf die 10. Änderungsvereinbarung zur Anlage 8 zum Rahmenvertrag über das Entlassmanagement. Diese Vereinbarung trat am 1. Juli 2023 in Kraft.

Die darin enthaltenen Änderungen betreffen auch Apotheken, auch wenn deren Vorgaben für Entlassverordnungen in einem eigenen Regelwerk festgehalten sind, nämlich in Anlage 8 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V. Vertragspartner sind hier der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband. Die für Apotheken ausschlaggebende Anlage 8 bezieht sich aber auf den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement und sollte an die Änderungen angepasst werden.

Hier zogen die Landesapothekerverbände aber die Notbremse: Die DAV-Mitgliederversammlung lehnte die Anpassung der Anlage 8 geschlossen ab, da sie nach ihrer Auffassung den Apotheken zusätzliche Prüfpflichten und Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Rezepte auferlegt hätte. Die Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband blieben ohne Ergebnis, das Thema landete vor der Schiedsstelle.

Anlage 8 kann nicht separat gekündigt werden

Seitdem gelten für Kliniken und Reha-Einrichtungen beim Entlassmanagement andere Regeln als für Apotheken: Letztere beziehen sich auf die bisherigen Regelungen aus Anlage 8, für die anderen Vertragsparteien gelten die von ihnen beschlossenen, von den Apotheken abgelehnten Änderungen. Die Anlage 8 kann weder vom GKV-Spitzenverband noch vom DAV separat gekündigt werden.

Mit den geänderten Vorgaben wird zwischen Entlassverordnungen aus Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen unterschieden. Etwa geht es um die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR), die Reha-Einrichtungen weiterhin in der Codierleiste verwenden dürfen, während  Krankenhäuser seit Januar 2024 anstelle der BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses eintragen müssen. 

Neuerungen gibt es auch bei der Pseudo-Arztnummer »4444444«. Diese dürfen Reha-Einrichtungen weiter verwenden, Verordnende aus Kliniken müssen hingegen die Lebenslange Arztnummer (LANR) angeben.

Apothekenteams könnten oftmals nicht erkennen, ob die Verordnung aus einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung stammt, so die Befürchtung. Welche Vorgabe den jeweiligen Regeln entspricht und somit retaxsicher ist,  sei mithin oftmals nicht nachzuvollziehen. 

Um die Belieferung der Rezepte weiter gewährleisten zu können, rief der DAV die Kassen auf, bei Entlassrezepten auf Retaxierungen zu verzichten. In manchen Fällen sei es für die Apotheken unumgänglich, dass sie Entlassrezepte wie Privatrezepte behandelten, etwa wenn diese nicht heilbar seien und keine neue, fehlerfreie Verordnung ausgestellt werden könne. 

Dies lehnte der GKV-SV ab. Ein Sprecher sagte seinerzeit zur PZ, dass die von den Apotheken abgelehnten Änderungen beim Entlassmanagement keine zusätzlichen bürokratischen Hürden und auch keine neuen Prüfpflichten darstellten. Auch entspreche die von den Apotheken dargestellte Kontrollpflicht, zwischen Reha und Krankenhäusern zu unterscheiden, nicht den vorgesehenen Regelungen. 

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