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Verordnung als BtM
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Retax-Schonfrist für Cannabis-Rezepte

Mit der Teillegalisierung wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht entlassen. Das kann kurzfristig zu Problemen in den Praxen führen, weil die EDV-Systeme eine Verordnung auf »normalen« Rezepten noch nicht zulassen. Deshalb wurde jetzt eine Übergangfrist vereinbart: Bis Ende April dürfen weiter BtM-Rezepte verwendet werden, ohne dass Retaxationen drohen.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 09.04.2024  08:50 Uhr

Kassen sollen auf Retaxation verzichten

Der GKV-SV hat bereits reagiert und gegenüber den Mitgliedskassen erklärt: »Da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind.«

Die ABDATA hat gegenüber den Softwarehäusern der Apotheken erklärt, dass eine entsprechende Ummeldung durch die Anbieter bei der IFA zum 1. Mai möglich ist. Die Rechenzentren bitten die Apotheken darum, bei Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten den Teil I (Durchschlag zur Dokumentation in der Apotheke) zu behalten und nur Teil II (das gelbe Rezeptblatt zur Abrechnung mit der Krankenkasse) einzureichen. Andernfalls könne es beim Rechenzentrum zu Problemen in der Verarbeitung am Scanner oder zu Doppelabrechnungen kommen, warnt die ABDATA.

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